fürdie Beurteilung des Prozesses Beweiserhebungen in Frankfurt am Main durchgeführt und auf die örtlichen Verhältnisse am vereinbarten Gerichts­ stand abgestellt werden müsse. Es ist wohl möglich, dass die Parteien im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang zwischen der von der Kläge­ rin verlangten Rente und den Erträgnissen der in Frankfurt liegenden Grundstücke den Gerichtsstand in Frankfurt am Main wählten. Dass sie damit aber am damaligen Wohnsitz des Beklagten einen ausschliesslichen Gerichtsstand begründen wollten, kann aus diesem Umstand nicht zwingend geschlossen werden.