Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass sich die den Inhalt des Vertrages bildende Forderung auf die Erträgnisse von im Bezirk der Frankfurter Gerichte liegenden Grundstücken beziehe und schliesst auf Grund dieses sachlichen Zusammenhanges darauf, dass die Parteien Frankfurt am Main nicht nur wegen des dortigen Wohnsitzes des Beklagten, sondern auch im Hinblick auf die sachliche Beziehung zw i­ schen der Forderung und den am damaligen Wohnsitz des Beklagten ge­ legenen Grundstücken gewählt hätten. Dass dem von den Parteien verein­ barten Gerichtsstand unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten Bedeu­ tung zukomme, ergibt sich nach Auffassung der Vorinstanz daraus, dass