ZurZeit des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung wohnten der Beklagte in Frankfurt am Main und die Klägerin in Frankreich. Es ist daher naheliegend, dass sich der Beklagte den Gerichtsstand seines Wohnsitzes ausbedingen wollte. Aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsklausel, wo­ nach «Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile» Frankfurt am Main ist, lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien dort einen ausschliess­ lichen Gerichtsstand begründen wollten. Viel eher ist anzunehmen, dass der Beklagte aus rein praktischen Überlegungen den ordentlichen Ge­ richtsstand seines Wohnsitzes wählte und dass deshalb die Gerichts-