Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Ausschliesslichkeit der Gerichtsstandsklausel nicht zu vermuten. Die Vereinbarung eines Ge­ richtsstandes schliesst im Zweifel die Klage am ordentlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes der beklagten Partei nicht aus, entspricht es doch im allge­ meinen deren Interesse, an ihrem Wohnsitz eingeklagt zu werden (Gülde­ ner, Schw. Zivilprozessrecht, Seite 94 Ziff. III 2, A .8 8 ; Komm. Lutz, a.a.O .; Komm. Sträuli, N.1 zu § 16 Zürcher. ZPO, S.42; BGE 3 9 1379; 61 1258; 87 I 61, E.5a). ZurZeit des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung wohnten der Beklagte in Frankfurt am Main und die Klägerin in Frankreich.