In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 16. August/ 20. September 1951 wurde in § 6 als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Frankfurt am Main bestimmt. Bei der Gerichtsstandsklausel handelt es sich um eine selbständige prozessrechtliche Vereinbarung (BGE 6 2 1234). Der vertragliche Gerichtsstand ist kein solcher des Bundes­ rechts, sondern untersteht dem kantonalen Prozessrecht (BGE 76 II 249). Die Parteien sind nach Art. 36 ZPO1in der Wahl des Gerichtsstandes grund­ sätzlich frei; ausgeschlossen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann, wenn ein besonderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.