{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3063_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19620924-19620924-ARGVP-1988-3063.pdf", "Checksum": "5c205b19ce21df5bc26e67b7cf5204a5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3063"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3063\n3063\nGerichtsstandsvereinbarung (Art. 24, 36 ZPO1; Art. 59 BV).\nIn dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 16. August/ 20. September 1951 wurde in § 6 als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Frankfurt am Main bestimmt. Bei der Gerichtsstandsklausel handelt es sich um eine selbständige prozessrechtliche Vereinbarung (BGE 6 2 1234). Der vertragliche Gerichtsstand ist kein solcher des Bundes­rechts, sondern untersteht dem kantonalen Prozessrech"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:33", "Checksum": "8cd7ba9e50fee2fbff174fbf7e5234a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3063\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3063\n3063\nGerichtsstandsvereinbarung (Art. 24, 36 ZPO1; Art. 59 BV).\nIn dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 16. August/ 20. September 1951 wurde in § 6 als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Frankfurt am Main bestimmt. Bei der Gerichtsstandsklausel handelt es sich um eine selbständige prozessrechtliche Vereinbarung (BGE 6 2 1234). Der vertragliche Gerichtsstand ist kein solcher des Bundes­rechts, sondern untersteht dem kantonalen Prozessrech\n\nC. Gerichtsentscheide 3063\n\n3063\n\nGerichtsstandsvereinbarung (Art. 24, 36 ZPO1; Art. 59 BV).\n\nIn dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 16. August/\n20. September 1951 wurde in § 6 als Erfüllungsort und Gerichtsstand für\nbeide Teile Frankfurt am Main bestimmt. Bei der Gerichtsstandsklausel\nhandelt es sich um eine selbständige prozessrechtliche Vereinbarung\n(BGE 6 2 1234). Der vertragliche Gerichtsstand ist kein solcher des Bundes­\nrechts, sondern untersteht dem kantonalen Prozessrecht (BGE 76 II 249).\nDie Parteien sind nach Art. 36 ZPO1in der Wahl des Gerichtsstandes grund­\nsätzlich frei; ausgeschlossen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur\ndann, wenn ein besonderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.\nOb der vereinbarte Gerichtsstand ein ausschliesslicher sei, so dass der\nBeklagte an jedem andern zur Einrede der Unzuständigkeit berechtigt ist,\noder ob er ein mit dem gesetzlichen Gerichtsstand (Wohnsitz usw.)\nkonkurrierender sei, ist im einzelnen Falle eine Frage der Auslegung\n(Komm. Leuch, N.1 zu A rt.27 bern. ZPO; Komm. Lutz, N.2 zu A rt.91\nst.gall. ZPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Ausschliesslichkeit der\nGerichtsstandsklausel nicht zu vermuten. Die Vereinbarung eines Ge­\nrichtsstandes schliesst im Zweifel die Klage am ordentlichen Gerichtsstand\ndes Wohnsitzes der beklagten Partei nicht aus, entspricht es doch im allge­\nmeinen deren Interesse, an ihrem Wohnsitz eingeklagt zu werden (Gülde­\nner, Schw. Zivilprozessrecht, Seite 94 Ziff. III 2, A .8 8 ; Komm. Lutz, a.a.O .;\nKomm. Sträuli, N.1 zu § 16 Zürcher. ZPO, S.42; BGE 3 9 1379; 61 1258; 87 I\n61, E.5a).\nZurZeit des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung wohnten der\nBeklagte in Frankfurt am Main und die Klägerin in Frankreich. Es ist daher\nnaheliegend, dass sich der Beklagte den Gerichtsstand seines Wohnsitzes\nausbedingen wollte. Aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsklausel, wo­\nnach «Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile» Frankfurt am Main\nist, lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien dort einen ausschliess­\nlichen Gerichtsstand begründen wollten. Viel eher ist anzunehmen, dass\nder Beklagte aus rein praktischen Überlegungen den ordentlichen Ge­\nrichtsstand seines Wohnsitzes wählte und dass deshalb die Gerichts-\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; siehe nun Art. 29 und 42 ZPO\nvom 27. April 1980 (bGS 231.1)\n\n421\nC. Gerichtsentscheide 3063\n\nStandsklausel mit dieser allgemein üblichen Formel in den Vertrag aufge­\nnommen wurde. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass\nsich die den Inhalt des Vertrages bildende Forderung auf die Erträgnisse\nvon im Bezirk der Frankfurter Gerichte liegenden Grundstücken beziehe\nund schliesst auf Grund dieses sachlichen Zusammenhanges darauf, dass\ndie Parteien Frankfurt am Main nicht nur wegen des dortigen Wohnsitzes\ndes Beklagten, sondern auch im Hinblick auf die sachliche Beziehung zw i­\nschen der Forderung und den am damaligen Wohnsitz des Beklagten ge­\nlegenen Grundstücken gewählt hätten. Dass dem von den Parteien verein­\nbarten Gerichtsstand unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten Bedeu­\ntung zukomme, ergibt sich nach Auffassung der Vorinstanz daraus, dass\nfürdie Beurteilung des Prozesses Beweiserhebungen in Frankfurt am Main\ndurchgeführt und auf die örtlichen Verhältnisse am vereinbarten Gerichts­\nstand abgestellt werden müsse. Es ist wohl möglich, dass die Parteien im\nHinblick auf den sachlichen Zusammenhang zwischen der von der Kläge­\nrin verlangten Rente und den Erträgnissen der in Frankfurt liegenden\nGrundstücke den Gerichtsstand in Frankfurt am Main wählten. Dass sie\ndamit aber am damaligen Wohnsitz des Beklagten einen ausschliesslichen\nGerichtsstand begründen wollten, kann aus diesem Umstand nicht\nzwingend geschlossen werden. Die Durchführung des Prozesses durch\nden angerufenen appenzellischen Richter würde, entgegen der vom Be­\nklagten vertretenen Auffassung, keine erheblichen Schwierigkeiten\nbieten, da für allfällig notwendig werdende Beweiserhebungen der Weg\nder internationalen Rechtshilfe offen steht. Es lässt sich deshalb nicht\nsagen, die Frankfurter Gerichte seien aus den erwähnten sachlichen\nGründen besser zur Entscheidung überdeneingeklagten Rentenanspruch\ngeeignet als jedes andere Gericht.\nOGer 24.9.1962 (RBer 1962/63, S. 38)\n\n422\n"}