C. Gerichtsentscheide 3063 3063 Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 24, 36 ZPO1; Art. 59 BV). In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 16. August/ 20. September 1951 wurde in § 6 als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Frankfurt am Main bestimmt. Bei der Gerichtsstandsklausel handelt es sich um eine selbständige prozessrechtliche Vereinbarung (BGE 6 2 1234). Der vertragliche Gerichtsstand ist kein solcher des Bundes­ rechts, sondern untersteht dem kantonalen Prozessrecht (BGE 76 II 249). Die Parteien sind nach Art. 36 ZPO1in der Wahl des Gerichtsstandes grund­ sätzlich frei; ausgeschlossen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann, wenn ein besonderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Ob der vereinbarte Gerichtsstand ein ausschliesslicher sei, so dass der Beklagte an jedem andern zur Einrede der Unzuständigkeit berechtigt ist, oder ob er ein mit dem gesetzlichen Gerichtsstand (Wohnsitz usw.) konkurrierender sei, ist im einzelnen Falle eine Frage der Auslegung (Komm. Leuch, N.1 zu A rt.27 bern. ZPO; Komm. Lutz, N.2 zu A rt.91 st.gall. ZPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Ausschliesslichkeit der Gerichtsstandsklausel nicht zu vermuten. Die Vereinbarung eines Ge­ richtsstandes schliesst im Zweifel die Klage am ordentlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes der beklagten Partei nicht aus, entspricht es doch im allge­ meinen deren Interesse, an ihrem Wohnsitz eingeklagt zu werden (Gülde­ ner, Schw. Zivilprozessrecht, Seite 94 Ziff. III 2, A .8 8 ; Komm. Lutz, a.a.O .; Komm. Sträuli, N.1 zu § 16 Zürcher. ZPO, S.42; BGE 3 9 1379; 61 1258; 87 I 61, E.5a). ZurZeit des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung wohnten der Beklagte in Frankfurt am Main und die Klägerin in Frankreich. Es ist daher naheliegend, dass sich der Beklagte den Gerichtsstand seines Wohnsitzes ausbedingen wollte. Aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsklausel, wo­ nach «Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile» Frankfurt am Main ist, lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien dort einen ausschliess­ lichen Gerichtsstand begründen wollten. Viel eher ist anzunehmen, dass der Beklagte aus rein praktischen Überlegungen den ordentlichen Ge­ richtsstand seines Wohnsitzes wählte und dass deshalb die Gerichts- 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; siehe nun Art. 29 und 42 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 421 C. Gerichtsentscheide 3063 Standsklausel mit dieser allgemein üblichen Formel in den Vertrag aufge­ nommen wurde. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass sich die den Inhalt des Vertrages bildende Forderung auf die Erträgnisse von im Bezirk der Frankfurter Gerichte liegenden Grundstücken beziehe und schliesst auf Grund dieses sachlichen Zusammenhanges darauf, dass die Parteien Frankfurt am Main nicht nur wegen des dortigen Wohnsitzes des Beklagten, sondern auch im Hinblick auf die sachliche Beziehung zw i­ schen der Forderung und den am damaligen Wohnsitz des Beklagten ge­ legenen Grundstücken gewählt hätten. Dass dem von den Parteien verein­ barten Gerichtsstand unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten Bedeu­ tung zukomme, ergibt sich nach Auffassung der Vorinstanz daraus, dass fürdie Beurteilung des Prozesses Beweiserhebungen in Frankfurt am Main durchgeführt und auf die örtlichen Verhältnisse am vereinbarten Gerichts­ stand abgestellt werden müsse. Es ist wohl möglich, dass die Parteien im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang zwischen der von der Kläge­ rin verlangten Rente und den Erträgnissen der in Frankfurt liegenden Grundstücke den Gerichtsstand in Frankfurt am Main wählten. Dass sie damit aber am damaligen Wohnsitz des Beklagten einen ausschliesslichen Gerichtsstand begründen wollten, kann aus diesem Umstand nicht zwingend geschlossen werden. Die Durchführung des Prozesses durch den angerufenen appenzellischen Richter würde, entgegen der vom Be­ klagten vertretenen Auffassung, keine erheblichen Schwierigkeiten bieten, da für allfällig notwendig werdende Beweiserhebungen der Weg der internationalen Rechtshilfe offen steht. Es lässt sich deshalb nicht sagen, die Frankfurter Gerichte seien aus den erwähnten sachlichen Gründen besser zur Entscheidung überdeneingeklagten Rentenanspruch geeignet als jedes andere Gericht. OGer 24.9.1962 (RBer 1962/63, S. 38) 422