behörde, bestehend aus drei Mitgliedern des Obergerichtes, die Aufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs ausübt und deshalb allein als Beschwerdeinstanz gegenüber dem Betreibungsbeamten zuständig ist. Die vorherige Tätigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten in seiner Eigen­ schaftals Betreibungsbeamter bildet ferner nach den Vorschriften der ZPO keinen Ausstandsgrund für die Entscheidung als Einzelrichter in einem in der gleichen Sache angehobenen Amtsbefehlsverfahren, so wenig wie nach Art. 21 Ziff. 3 ZPO bei vorheriger Tätigkeit im summarischen Verfah­ ren ein Ausstandsgrund bei der Mitwirkung in gleicher Sache im ordentli­ chen Verfahren vorliegt.