{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3062_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19600712-19600712-ARGVP-1988-3062.pdf", "Checksum": "87a3c486b44b946ba4ae4ca00cd9c184"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3062\n3062\nAusstand. Ausschluss von Amtes wegen. Die frühere Tätigkeit als Betrei­bungsbeamter verbietet dem Amtsbefehlsrichter nicht, über die Heraus­gabe einer von ihm als Betreibungsbeamter gepfändeten Sache zu entscheiden (Art. 21 Ziff. 3 ZPO1).\nEin Ausstandsgrund wird seitens der Beschwerdeführerin darin erblickt, dass der Bezirksgerichtspräsident in gleicher Person als Betreibungsbeam­ter im Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdegegner S. geamtet habe, weshalb er ni"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:37", "Checksum": "a21cb823b3d69984ef25b2ac8c6a6075", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3062\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3062\n3062\nAusstand. Ausschluss von Amtes wegen. Die frühere Tätigkeit als Betrei­bungsbeamter verbietet dem Amtsbefehlsrichter nicht, über die Heraus­gabe einer von ihm als Betreibungsbeamter gepfändeten Sache zu entscheiden (Art. 21 Ziff. 3 ZPO1).\nEin Ausstandsgrund wird seitens der Beschwerdeführerin darin erblickt, dass der Bezirksgerichtspräsident in gleicher Person als Betreibungsbeam­ter im Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdegegner S. geamtet habe, weshalb er ni\n\nC. Gerichtsentscheide 3062\n\n3062\n\nAusstand. Ausschluss von Amtes wegen. Die frühere Tätigkeit als Betrei­\nbungsbeamter verbietet dem Amtsbefehlsrichter nicht, über die Heraus­\ngabe einer von ihm als Betreibungsbeamter gepfändeten Sache zu\nentscheiden (Art. 21 Ziff. 3 ZPO1).\n\nEin Ausstandsgrund wird seitens der Beschwerdeführerin darin erblickt,\ndass der Bezirksgerichtspräsident in gleicher Person als Betreibungsbeam­\nter im Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdegegner S. geamtet\nhabe, weshalb er nicht im Amtsbefehlsverfahren als Einzelrichter über die\nHerausgabe des von ihm in seiner Eigenschaft als Betreibungsbeamter\ngepfändeten Automobils zu entscheiden befugt sei. Die von der Beschwer­\ndeführerin vertretene Auffassung, dass der Bezirksgerichtspräsident als\nuntere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig sei,\nist irrtümlich, da nach dem EG zum SchKG einzig die kantonale Aufsichts­\nbehörde, bestehend aus drei Mitgliedern des Obergerichtes, die Aufsicht\nüber Schuldbetreibung und Konkurs ausübt und deshalb allein als\nBeschwerdeinstanz gegenüber dem Betreibungsbeamten zuständig ist.\nDie vorherige Tätigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten in seiner Eigen­\nschaftals Betreibungsbeamter bildet ferner nach den Vorschriften der ZPO\nkeinen Ausstandsgrund für die Entscheidung als Einzelrichter in einem in\nder gleichen Sache angehobenen Amtsbefehlsverfahren, so wenig wie\nnach Art. 21 Ziff. 3 ZPO bei vorheriger Tätigkeit im summarischen Verfah­\nren ein Ausstandsgrund bei der Mitwirkung in gleicher Sache im ordentli­\nchen Verfahren vorliegt. Betreibungs- und Amtsbefehlsverfahren stehen\nverfahrensmässig in keinem Zusammenhang, und für die Entscheidung\nvon Beschwerden gegen den Betreibungsbeamten und Bezirksgerichts­\npräsidenten sind denn auch nicht die gleichen Instanzen zuständig.\n\nJuAK 12.7.1960 (RBer 1960/61, S. 54)\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 25 Ziff. 4 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n420\n"}