C. Gerichtsentscheide 3062 3062 Ausstand. Ausschluss von Amtes wegen. Die frühere Tätigkeit als Betrei­ bungsbeamter verbietet dem Amtsbefehlsrichter nicht, über die Heraus­ gabe einer von ihm als Betreibungsbeamter gepfändeten Sache zu entscheiden (Art. 21 Ziff. 3 ZPO1). Ein Ausstandsgrund wird seitens der Beschwerdeführerin darin erblickt, dass der Bezirksgerichtspräsident in gleicher Person als Betreibungsbeam­ ter im Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdegegner S. geamtet habe, weshalb er nicht im Amtsbefehlsverfahren als Einzelrichter über die Herausgabe des von ihm in seiner Eigenschaft als Betreibungsbeamter gepfändeten Automobils zu entscheiden befugt sei. Die von der Beschwer­ deführerin vertretene Auffassung, dass der Bezirksgerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig sei, ist irrtümlich, da nach dem EG zum SchKG einzig die kantonale Aufsichts­ behörde, bestehend aus drei Mitgliedern des Obergerichtes, die Aufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs ausübt und deshalb allein als Beschwerdeinstanz gegenüber dem Betreibungsbeamten zuständig ist. Die vorherige Tätigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten in seiner Eigen­ schaftals Betreibungsbeamter bildet ferner nach den Vorschriften der ZPO keinen Ausstandsgrund für die Entscheidung als Einzelrichter in einem in der gleichen Sache angehobenen Amtsbefehlsverfahren, so wenig wie nach Art. 21 Ziff. 3 ZPO bei vorheriger Tätigkeit im summarischen Verfah­ ren ein Ausstandsgrund bei der Mitwirkung in gleicher Sache im ordentli­ chen Verfahren vorliegt. Betreibungs- und Amtsbefehlsverfahren stehen verfahrensmässig in keinem Zusammenhang, und für die Entscheidung von Beschwerden gegen den Betreibungsbeamten und Bezirksgerichts­ präsidenten sind denn auch nicht die gleichen Instanzen zuständig. JuAK 12.7.1960 (RBer 1960/61, S. 54) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 25 Ziff. 4 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 420