ZGB ist hier kein Raum. Dass das Gesetz für Aberkennungsklagen unter Fr. 5000 - keine Ver­ mittlung vorsieht, ist auch sachlich begründet. Die Vermittlung in Forde­ rungsprozessen vor dem Einzelrichter (Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO) wurde im endgültigen Gesetzestext festgelegt, weil die Vermittler nach­ weisbar einen erheblichen Prozentsatz der Forderungsstreitigkeiten ver­ mitteln können, was für die relativ seltenen Aberkennungsklagen nicht zu­ trifft. Hat eine Streitsache schon vor dem Rechtsöffnungsrichter (ohne Vermittler) nicht beigelegt werden können, so ist umso weniger einzuse­ hen, wie dies im nachfolgenden Aberkennungsprozess der Fall sein sollte.