{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3061_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19801222-19801222-ARGVP-1988-3061.pdf", "Checksum": "bb4bdb4859b503479c64a64fc93b9037"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3061"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3061"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3061\n3. Verfahren\n3.1 Zivilprozess \n3061\nVerm ittlungsverfahren. Bei Aberkennungsprozessen mit einem Streit­wert unter Fr. 5000 -  findet keine Vermittlung statt (Art. 6 Ziff.2, Art. 8 Ziff. 2 ZPO).\nDer Wortlaut von Art. 6 ZPO (Verfahren ohne Vermittlung) ist eindeutig. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt:\n«2. bei Zuständigkeit des Einzelrichters, ausgenommen die Fälle von Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO.»\nEs handelt sich hier um eine abschliessende Aufzählun"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:47", "Checksum": "7ca023f3e5a37526ff190619d1cb8c36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3061\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3061\n3. Verfahren\n3.1 Zivilprozess \n3061\nVerm ittlungsverfahren. Bei Aberkennungsprozessen mit einem Streit­wert unter Fr. 5000 -  findet keine Vermittlung statt (Art. 6 Ziff.2, Art. 8 Ziff. 2 ZPO).\nDer Wortlaut von Art. 6 ZPO (Verfahren ohne Vermittlung) ist eindeutig. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt:\n«2. bei Zuständigkeit des Einzelrichters, ausgenommen die Fälle von Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO.»\nEs handelt sich hier um eine abschliessende Aufzählun\n\nC. Gerichtsentscheide 3061\n\n3. Verfahren\n\n3.1 Zivilprozess\n\n3061\n\nV erm ittlu ng sverfah ren . Bei Aberkennungsprozessen mit einem Streit­\nwert unter Fr. 5000 - findet keine Vermittlung statt (Art. 6 Ziff.2, Art. 8\nZiff. 2 ZPO).\n\nDer Wortlaut von Art. 6 ZPO (Verfahren ohne Vermittlung) ist eindeutig.\nEin Vermittlungsverfahren findet nicht statt:\n«2. bei Zuständigkeit des Einzelrichters, ausgenommen die Fälle von\nArt. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO.»\nEs handelt sich hier um eine abschliessende Aufzählung der Ausnah­\nmen. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte er hier auch\ndie Aberkennungsklage bis Fr. 5000 - aufführen müssen. Sollte es sich tat­\nsächlich um eine «Lücke» handeln, so könnte diese nur durch den Gesetz­\ngeber geschlossen werden. Für eine richterliche Interpretation im Sinne\nvon Art. 1 Abs. 2 ZGB ist hier kein Raum.\nDass das Gesetz für Aberkennungsklagen unter Fr. 5000 - keine Ver­\nmittlung vorsieht, ist auch sachlich begründet. Die Vermittlung in Forde­\nrungsprozessen vor dem Einzelrichter (Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO)\nwurde im endgültigen Gesetzestext festgelegt, weil die Vermittler nach­\nweisbar einen erheblichen Prozentsatz der Forderungsstreitigkeiten ver­\nmitteln können, was für die relativ seltenen Aberkennungsklagen nicht zu­\ntrifft. Hat eine Streitsache schon vor dem Rechtsöffnungsrichter (ohne\nVermittler) nicht beigelegt werden können, so ist umso weniger einzuse­\nhen, wie dies im nachfolgenden Aberkennungsprozess der Fall sein sollte.\n\nO GP22.12.1980 (RBer 1980/81, S. 48)\n\n419\n"}