C. Gerichtsentscheide 3061 3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3061 V erm ittlu ng sverfah ren . Bei Aberkennungsprozessen mit einem Streit­ wert unter Fr. 5000 - findet keine Vermittlung statt (Art. 6 Ziff.2, Art. 8 Ziff. 2 ZPO). Der Wortlaut von Art. 6 ZPO (Verfahren ohne Vermittlung) ist eindeutig. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt: «2. bei Zuständigkeit des Einzelrichters, ausgenommen die Fälle von Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO.» Es handelt sich hier um eine abschliessende Aufzählung der Ausnah­ men. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte er hier auch die Aberkennungsklage bis Fr. 5000 - aufführen müssen. Sollte es sich tat­ sächlich um eine «Lücke» handeln, so könnte diese nur durch den Gesetz­ geber geschlossen werden. Für eine richterliche Interpretation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB ist hier kein Raum. Dass das Gesetz für Aberkennungsklagen unter Fr. 5000 - keine Ver­ mittlung vorsieht, ist auch sachlich begründet. Die Vermittlung in Forde­ rungsprozessen vor dem Einzelrichter (Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO) wurde im endgültigen Gesetzestext festgelegt, weil die Vermittler nach­ weisbar einen erheblichen Prozentsatz der Forderungsstreitigkeiten ver­ mitteln können, was für die relativ seltenen Aberkennungsklagen nicht zu­ trifft. Hat eine Streitsache schon vor dem Rechtsöffnungsrichter (ohne Vermittler) nicht beigelegt werden können, so ist umso weniger einzuse­ hen, wie dies im nachfolgenden Aberkennungsprozess der Fall sein sollte. O GP22.12.1980 (RBer 1980/81, S. 48) 419