forderten Zustande nicht entsprechen. Der Eigentümer und Verpächter der Liegenschaft hat mit dem Betrieb der Bäckerei und Wirtschaft in seiner Liegenschaft nichts zu tun. Er überlässt diese lediglich dem Pächter zum Betrieb des genannten Gewerbes, das den Vorschriften des LMG unter­ steht. Aus diesem Grunde kann eine strafrechtliche Haftbarkeit des Ange­ klagten für den gesetzesgemässen Zustand des Backlokals und der W irt­ schaftsküche nicht in Frage kommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann es für die Strafbarkeit nicht darauf ankommen, wer nach dem Pachtvertrag verpflichtet ist, für Ordnung in den verpachteten Räumen zu sorgen.