Nach dem gedruckten, amtlichen Fristanset­ zungsformularwird ebenfalls «dem Inhaber» zur Ausführung der getroffe­ nen Anordnung Frist gesetzt. Inhaber ist aber nicht der Eigentümer der Räume (der hier in einem andern Kanton wohnhaft ist), sondern der Inha­ ber des Lebensmittelbetriebes, d.h. der Bäckerei und Wirtschaft, welchem die Räume für diesen Betrieb verpachtet wurden. Der Eigentümer des Ob­ jektes kann ohne Zweifel niemals für Unordnung und Unsauberkeit der verpachteten Lokale strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ebensowenig ist er aber dafür haftbar, wenn der Pächter die Räume für den Lebensmittelvertrieb verwendet, obwohl sie dem in Art. 24 Abs. 2 LMV ge­