{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3060_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19480531-19480531-ARGVP-1988-3060.pdf", "Checksum": "17a6a6d120f2e55305b0c87e66885788"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3059, 3060\nDer Angeklagte fuhr auffällig. Die Aussage des Zeugen L. blieb unbe­stritten, dass X. von einer Seitenstrasse her unvermittelt unter Überqueren der ganzen Fahrbahn auf die stark befahrene Staatsstrasse einschwenkte, dem Zeugen den Vortritt abschnitt und dann im Zickzack fuhr, bevor es zum Unfall kam... (Es folgt der Hinweis auf das spätere Wegbleiben des Angeklagten).\nOGer 29.3.1983 (RBer 1982/83, S. 35)\n3060\nLebensm ittelpolizei. Strafrechtliche Verantwortlichke"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:44", "Checksum": "dc6fb5f43a95b5e9d63b2f370da2bc0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3060\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3059, 3060\nDer Angeklagte fuhr auffällig. Die Aussage des Zeugen L. blieb unbe­stritten, dass X. von einer Seitenstrasse her unvermittelt unter Überqueren der ganzen Fahrbahn auf die stark befahrene Staatsstrasse einschwenkte, dem Zeugen den Vortritt abschnitt und dann im Zickzack fuhr, bevor es zum Unfall kam... (Es folgt der Hinweis auf das spätere Wegbleiben des Angeklagten).\nOGer 29.3.1983 (RBer 1982/83, S. 35)\n3060\nLebensm ittelpolizei. Strafrechtliche Verantwortlichke\n\nC. Gerichtsentscheide 3059, 3060\n\nDer Angeklagte fuhr auffällig. Die Aussage des Zeugen L. blieb unbe­\nstritten, dass X. von einer Seitenstrasse her unvermittelt unter Überqueren\nder ganzen Fahrbahn auf die stark befahrene Staatsstrasse einschwenkte,\ndem Zeugen den Vortritt abschnitt und dann im Zickzack fuhr, bevor es\nzum Unfall kam ... (Es folgt der Hinweis auf das spätere Wegbleiben des\nAngeklagten).\nOGer 29.3.1983 (RBer 1982/83, S. 35)\n\n3060\n\nLeb ensm ittelp o lizei. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für den vorschriftsgemässen Zustand der Räumlichkeiten im Falle eines Pachtverhält­\nnisses (Art. 24 V über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 26.\nMai 1936, SR 817.02).\n\nDagegen ist es unzutreffend, den Eigentümer der an einen Dritten ver­\npachteten Räumlichkeiten, die dem Lebensmittelverkehr usw. dienen,\nauch dann strafrechtlich für den Zustand dieser Räume verantwortlich zu\nmachen, wenn sie gar nicht von ihm, sondern von seinem Pächter zum Be­\ntrieb eines Lebensmittelgeschäftes oder einer Gaststätte benützt werden.\nFür die Benützung vorschriftsgemässer Räume hat naturgemäss der Be­\ntriebsinhaber, der Lebensmittel herstellt, lagert oder verkauft oder Speisen\nund Getränke zubereitet, zu sorgen. Er darf keine vorschriftswidrigen\nRäume verwenden. Tut er dies doch, so ist ihm die Benützung solcher\nRäumlichkeiten durch die Organe der Lebensmittelpolizei nach Art. 26\nLMV zu untersagen, sofern er nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe\nschafft. Dieses Verbot kann nur gegenüber dem tatsächlichen Benützer\nder Räume erlassen werden. Nach dem gedruckten, amtlichen Fristanset­\nzungsformularwird ebenfalls «dem Inhaber» zur Ausführung der getroffe­\nnen Anordnung Frist gesetzt. Inhaber ist aber nicht der Eigentümer der\nRäume (der hier in einem andern Kanton wohnhaft ist), sondern der Inha­\nber des Lebensmittelbetriebes, d.h. der Bäckerei und Wirtschaft, welchem\ndie Räume für diesen Betrieb verpachtet wurden. Der Eigentümer des Ob­\njektes kann ohne Zweifel niemals für Unordnung und Unsauberkeit der\nverpachteten Lokale strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.\nEbensowenig ist er aber dafür haftbar, wenn der Pächter die Räume für den\nLebensmittelvertrieb verwendet, obwohl sie dem in Art. 24 Abs. 2 LMV ge­\n\n417\nC. Gerichtsentscheide 3060\n\nforderten Zustande nicht entsprechen. Der Eigentümer und Verpächter\nder Liegenschaft hat mit dem Betrieb der Bäckerei und Wirtschaft in seiner\nLiegenschaft nichts zu tun. Er überlässt diese lediglich dem Pächter zum\nBetrieb des genannten Gewerbes, das den Vorschriften des LMG unter­\nsteht. Aus diesem Grunde kann eine strafrechtliche Haftbarkeit des Ange­\nklagten für den gesetzesgemässen Zustand des Backlokals und der W irt­\nschaftsküche nicht in Frage kommen.\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz kann es für die Strafbarkeit\nnicht darauf ankommen, wer nach dem Pachtvertrag verpflichtet ist, für\nOrdnung in den verpachteten Räumen zu sorgen. Die lebensmittelpolizei­\nlichen Vorschriften bieten keine Grundlage für diese Auffassung. Sie\nrichten sich vielmehr an den tatsächlichen Benützer der Räume, sei er nun\nEigentümer, Mieter oder Pächter derselben. Auf allfällige obligationen­\nrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Mieter\noder Pächter kann hier nicht abgestellt werden. Grundsätzlich wird der\nVermieter oder Verpächter ja immer dazu verpflichtet sein, dem Mieter\noder Pächter die zum Betriebe des Lebensmittelgewerbes notwendigen\nRäume in gebrauchsfähigem Zustande zur Verfügung zu stellen. Das ist\naber eine rein phvatrechtliche Verpflichtung, die mit der Verpflichtung zur\nEinhaltung der lebensmittelpolizeilichen Anforderungen nicht verwech­\nselt werden darf. Der Strafrichter hat sich denn auch nicht näher mit der\nFrage zu befassen, wie weit der Angeklagte als Verpächter gegenüber\ndem Pächter zur Instandstellung der verpachteten Räume verpflichtet ist.\n\nOGer 31.5.1948 (RBer 1948/49, S. 46)\n\n418\n"}