C. Gerichtsentscheide 3059, 3060 Der Angeklagte fuhr auffällig. Die Aussage des Zeugen L. blieb unbe­ stritten, dass X. von einer Seitenstrasse her unvermittelt unter Überqueren der ganzen Fahrbahn auf die stark befahrene Staatsstrasse einschwenkte, dem Zeugen den Vortritt abschnitt und dann im Zickzack fuhr, bevor es zum Unfall kam ... (Es folgt der Hinweis auf das spätere Wegbleiben des Angeklagten). OGer 29.3.1983 (RBer 1982/83, S. 35) 3060 Leb ensm ittelp o lizei. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für den vor- schriftsgemässen Zustand der Räumlichkeiten im Falle eines Pachtverhält­ nisses (Art. 24 V über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 26. Mai 1936, SR 817.02). Dagegen ist es unzutreffend, den Eigentümer der an einen Dritten ver­ pachteten Räumlichkeiten, die dem Lebensmittelverkehr usw. dienen, auch dann strafrechtlich für den Zustand dieser Räume verantwortlich zu machen, wenn sie gar nicht von ihm, sondern von seinem Pächter zum Be­ trieb eines Lebensmittelgeschäftes oder einer Gaststätte benützt werden. Für die Benützung vorschriftsgemässer Räume hat naturgemäss der Be­ triebsinhaber, der Lebensmittel herstellt, lagert oder verkauft oder Speisen und Getränke zubereitet, zu sorgen. Er darf keine vorschriftswidrigen Räume verwenden. Tut er dies doch, so ist ihm die Benützung solcher Räumlichkeiten durch die Organe der Lebensmittelpolizei nach Art. 26 LMV zu untersagen, sofern er nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe schafft. Dieses Verbot kann nur gegenüber dem tatsächlichen Benützer der Räume erlassen werden. Nach dem gedruckten, amtlichen Fristanset­ zungsformularwird ebenfalls «dem Inhaber» zur Ausführung der getroffe­ nen Anordnung Frist gesetzt. Inhaber ist aber nicht der Eigentümer der Räume (der hier in einem andern Kanton wohnhaft ist), sondern der Inha­ ber des Lebensmittelbetriebes, d.h. der Bäckerei und Wirtschaft, welchem die Räume für diesen Betrieb verpachtet wurden. Der Eigentümer des Ob­ jektes kann ohne Zweifel niemals für Unordnung und Unsauberkeit der verpachteten Lokale strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ebensowenig ist er aber dafür haftbar, wenn der Pächter die Räume für den Lebensmittelvertrieb verwendet, obwohl sie dem in Art. 24 Abs. 2 LMV ge­ 417 C. Gerichtsentscheide 3060 forderten Zustande nicht entsprechen. Der Eigentümer und Verpächter der Liegenschaft hat mit dem Betrieb der Bäckerei und Wirtschaft in seiner Liegenschaft nichts zu tun. Er überlässt diese lediglich dem Pächter zum Betrieb des genannten Gewerbes, das den Vorschriften des LMG unter­ steht. Aus diesem Grunde kann eine strafrechtliche Haftbarkeit des Ange­ klagten für den gesetzesgemässen Zustand des Backlokals und der W irt­ schaftsküche nicht in Frage kommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann es für die Strafbarkeit nicht darauf ankommen, wer nach dem Pachtvertrag verpflichtet ist, für Ordnung in den verpachteten Räumen zu sorgen. Die lebensmittelpolizei­ lichen Vorschriften bieten keine Grundlage für diese Auffassung. Sie richten sich vielmehr an den tatsächlichen Benützer der Räume, sei er nun Eigentümer, Mieter oder Pächter derselben. Auf allfällige obligationen­ rechtliche Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Mieter oder Pächter kann hier nicht abgestellt werden. Grundsätzlich wird der Vermieter oder Verpächter ja immer dazu verpflichtet sein, dem Mieter oder Pächter die zum Betriebe des Lebensmittelgewerbes notwendigen Räume in gebrauchsfähigem Zustande zur Verfügung zu stellen. Das ist aber eine rein phvatrechtliche Verpflichtung, die mit der Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelpolizeilichen Anforderungen nicht verwech­ selt werden darf. Der Strafrichter hat sich denn auch nicht näher mit der Frage zu befassen, wie weit der Angeklagte als Verpächter gegenüber dem Pächter zur Instandstellung der verpachteten Räume verpflichtet ist. OGer 31.5.1948 (RBer 1948/49, S. 46) 418