Dagegen ist es unzutreffend, den Eigentümer der an einen Dritten ver­ pachteten Räumlichkeiten, die dem Lebensmittelverkehr usw. dienen, auch dann strafrechtlich für den Zustand dieser Räume verantwortlich zu machen, wenn sie gar nicht von ihm, sondern von seinem Pächter zum Be­ trieb eines Lebensmittelgeschäftes oder einer Gaststätte benützt werden. Für die Benützung vorschriftsgemässer Räume hat naturgemäss der Be­ triebsinhaber, der Lebensmittel herstellt, lagert oder verkauft oder Speisen und Getränke zubereitet, zu sorgen. Er darf keine vorschriftswidrigen Räume verwenden.