Aus den Erwägungen: Art. 91 Abs. 3 SVG unterstellt die Verhinderung oder Vereitelung einer Blutprobe denselben Strafbestimmungen wie das Führen eines Motor­ fahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Das Delikt ist gegen die Rechts­ pflege gerichtet, und zwar gegen die Straf- wie gegen die Zivilrechtspflege (Schultz, Die Strafbestimmungen des SVG, 1964, S. 201, und dazu Anmer­ kung 79 mit Verweis auf Oftinger, Haftpflichtrecht, Bd.ll/2, S. 601/2). Es handelt sich um eine strafbare Selbstbegünstigung. Der objektive Tatbestand ist hier gegeben... Es fragt sich, ob der Ange­ klagte diese Vereitelung gewollt oder in Kauf genommen hat. Hatte er mit einer Blutprobe zu rechnen?