Er liess sich nach Hause führen, da er noch zum Arzt gehen wolle, verschwand dann aber und blieb bis am folgenden Dienstag unauffindbar. Nach anfänglicher Be­ streitung gab er vor der Polizei zu, vor der Fahrt einen grossen Saft und während des ganzen Tages fünf bis sechs Zweier Rotwein getrunken zu haben. Vor dem Verhörrichter widerrief er das Geständnis, gab nur einen bescheidenen Alkoholgenuss zu und führte den Unfall auf einen Defekt an der Lenkung zurück. Aus den Erwägungen: Art. 91 Abs. 3 SVG unterstellt die Verhinderung oder Vereitelung einer Blutprobe denselben Strafbestimmungen wie das Führen eines Motor­ fahrzeuges in angetrunkenem Zustand.