{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3059_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19830329-19830329-ARGVP-1988-3059.pdf", "Checksum": "0b0793d436fa05d4c4b029443d369d4b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3059\n3059\nStrassenverkehr. Vereitelung der Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG).\nDer Angeklagte fuhr am Pfingstsonntag, dem 30. Mai 1982, ca. 20.00 Uhr, bei sonnigem, sichtigem Wetter auf gut ausgebauter, 7 m breiter Strasse gegen eine übersichtliche, leicht abfallende Linkskurve. Er konnte diese Kurve nicht nehmen, fuhr vier Betonpfähle und eine Kurvenblende um und vermochte sein Auto erst unmittelbar hinter diesen Pfählen auf einem abfallenden Wiesenbord zum Stehen zu bringen."}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:11", "Checksum": "0003da18acea360c462d82cd38eeca5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3059\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3059\n3059\nStrassenverkehr. Vereitelung der Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG).\nDer Angeklagte fuhr am Pfingstsonntag, dem 30. Mai 1982, ca. 20.00 Uhr, bei sonnigem, sichtigem Wetter auf gut ausgebauter, 7 m breiter Strasse gegen eine übersichtliche, leicht abfallende Linkskurve. Er konnte diese Kurve nicht nehmen, fuhr vier Betonpfähle und eine Kurvenblende um und vermochte sein Auto erst unmittelbar hinter diesen Pfählen auf einem abfallenden Wiesenbord zum Stehen zu bringen.\n\nC. Gerichtsentscheide 3059\n\n3059\n\nStrassenverkehr. Vereitelung der Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG).\n\nDer Angeklagte fuhr am Pfingstsonntag, dem 30. Mai 1982, ca. 20.00\nUhr, bei sonnigem, sichtigem Wetter auf gut ausgebauter, 7 m breiter\nStrasse gegen eine übersichtliche, leicht abfallende Linkskurve. Er konnte\ndiese Kurve nicht nehmen, fuhr vier Betonpfähle und eine Kurvenblende\num und vermochte sein Auto erst unmittelbar hinter diesen Pfählen auf\neinem abfallenden Wiesenbord zum Stehen zu bringen. Er liess sich nach\nHause führen, da er noch zum Arzt gehen wolle, verschwand dann aber\nund blieb bis am folgenden Dienstag unauffindbar. Nach anfänglicher Be­\nstreitung gab er vor der Polizei zu, vor der Fahrt einen grossen Saft und\nwährend des ganzen Tages fünf bis sechs Zweier Rotwein getrunken zu\nhaben. Vor dem Verhörrichter widerrief er das Geständnis, gab nur einen\nbescheidenen Alkoholgenuss zu und führte den Unfall auf einen Defekt an\nder Lenkung zurück.\nAus den Erwägungen:\nArt. 91 Abs. 3 SVG unterstellt die Verhinderung oder Vereitelung einer\nBlutprobe denselben Strafbestimmungen wie das Führen eines Motor­\nfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Das Delikt ist gegen die Rechts­\npflege gerichtet, und zwar gegen die Straf- wie gegen die Zivilrechtspflege\n(Schultz, Die Strafbestimmungen des SVG, 1964, S. 201, und dazu Anmer­\nkung 79 mit Verweis auf Oftinger, Haftpflichtrecht, Bd.ll/2, S. 601/2). Es\nhandelt sich um eine strafbare Selbstbegünstigung.\nDer objektive Tatbestand ist hier gegeben... Es fragt sich, ob der Ange­\nklagte diese Vereitelung gewollt oder in Kauf genommen hat. Hatte er mit\neiner Blutprobe zu rechnen? Diese Frage ist zu bejahen. Mit einer Blut­\nprobe hat zu rechnen,\n— wer auffallend und verkehrswidrig fährt, sich nach dem Verlassen des\nWagens auffällig benimmt oder nach dem Fahren als alkoholver­\ndächtig angetroffen wird,\n— wer einen erheblichen Unfall, mindestens mit Sachschaden, verur­\nsacht.\nAuf diese Kriterien weisen die einschlägigen Bundesgerichtsent­\nscheide (B G E 9 0 IV 94/95, 95 IV 144, 1 0 0 IV 258/59, 102 IV 4 0 /4 1 ,1051V\n64/65). Auch der Nüchterne hat unter diesen Umständen mit einer Blut­\nprobe zu rechnen (BGE 105 IV 65 E. 2).\n\n416\nC. Gerichtsentscheide 3059, 3060\n\nDer Angeklagte fuhr auffällig. Die Aussage des Zeugen L. blieb unbe­\nstritten, dass X. von einer Seitenstrasse her unvermittelt unter Überqueren\nder ganzen Fahrbahn auf die stark befahrene Staatsstrasse einschwenkte,\ndem Zeugen den Vortritt abschnitt und dann im Zickzack fuhr, bevor es\nzum Unfall kam ... (Es folgt der Hinweis auf das spätere Wegbleiben des\nAngeklagten).\nOGer 29.3.1983 (RBer 1982/83, S. 35)\n\n3060\n\nLeb ensm ittelp o lizei. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für den vorschriftsgemässen Zustand der Räumlichkeiten im Falle eines Pachtverhält­\nnisses (Art. 24 V über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 26.\nMai 1936, SR 817.02).\n\nDagegen ist es unzutreffend, den Eigentümer der an einen Dritten ver­\npachteten Räumlichkeiten, die dem Lebensmittelverkehr usw. dienen,\nauch dann strafrechtlich für den Zustand dieser Räume verantwortlich zu\nmachen, wenn sie gar nicht von ihm, sondern von seinem Pächter zum Be­\ntrieb eines Lebensmittelgeschäftes oder einer Gaststätte benützt werden.\nFür die Benützung vorschriftsgemässer Räume hat naturgemäss der Be­\ntriebsinhaber, der Lebensmittel herstellt, lagert oder verkauft oder Speisen\nund Getränke zubereitet, zu sorgen. Er darf keine vorschriftswidrigen\nRäume verwenden. Tut er dies doch, so ist ihm die Benützung solcher\nRäumlichkeiten durch die Organe der Lebensmittelpolizei nach Art. 26\nLMV zu untersagen, sofern er nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe\nschafft. Dieses Verbot kann nur gegenüber dem tatsächlichen Benützer\nder Räume erlassen werden. Nach dem gedruckten, amtlichen Fristanset­\nzungsformularwird ebenfalls «dem Inhaber» zur Ausführung der getroffe­\nnen Anordnung Frist gesetzt. Inhaber ist aber nicht der Eigentümer der\nRäume (der hier in einem andern Kanton wohnhaft ist), sondern der Inha­\nber des Lebensmittelbetriebes, d.h. der Bäckerei und Wirtschaft, welchem\ndie Räume für diesen Betrieb verpachtet wurden. Der Eigentümer des Ob­\njektes kann ohne Zweifel niemals für Unordnung und Unsauberkeit der\nverpachteten Lokale strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.\nEbensowenig ist er aber dafür haftbar, wenn der Pächter die Räume für den\nLebensmittelvertrieb verwendet, obwohl sie dem in Art. 24 Abs. 2 LMV ge­\n\n417\n"}