Nach Art. 6 Abs. 2 StPO führt die Kantonspolizei die ersten Ermittlun­ gen durch, in wichtigen Strafsachen in Zusammenarbeit mit dem Verhör­ amt. Die Aufgaben der Kantonspolizei werden durch entsprechende Dienstregiemente umschrieben. Die Befugnis der Polizei zur Durchfüh­ rung derartiger Voruntersuchungen und zur Verwendung der entspre­ chenden Hilfsmittel wird denn auch nicht in Frage gestellt. Der Angeklagte richtet sich vielmehr gegen den Beweiswert des «Alcolmeters». Es fragt sich, ob der Angeklagte aus der Ablehnung eines anerkannten Beweismittels, der Blutprobe, einen Beweisnotstand der Anklage ableiten kann. Das ist vorliegend zu verneinen.