Die Ansicht des Angeklagten, dass nur Staatsstrassen als öffentliche Strassen anzusehen seien und dass nur auf den Verkehr auf sol­ chen die Vorschriften für den Motorfahrzeugverkehr anwendbar seien, ist unzutreffend. Nach dem weitgefassten Begriff der öffentlichen Strassen untersteht auch das Befahren der erwähnten Wege und Strässchen den Vorschriften des SVG. Der Angeklagte hat sich somit gegen Art. 96 Ziff.1 Abs. 1 und Ziff. 2 SVG vergangen. OGer 27.3.1961 (RBer 1960/61, S. 52) 3058 Strassenverkehr. Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Beweis ohne Blutanalyse (Art. 91 SVG).