Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erklärt, dass die vom Angeklagten benützten Feld- und Waldwege als öffentliche Stras­ sen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung betrachtet werden müs­ sen, da sie durch öffentliche Wegrechte der allgemeinen Benützung geöff­ net wurden und nach ihrer Anlage mit Fahrrädern und Motorrädern und teilweise auch mit andern geländegängigen Motorfahrzeugen befahren werden können. Die Ansicht des Angeklagten, dass nur Staatsstrassen als öffentliche Strassen anzusehen seien und dass nur auf den Verkehr auf sol­ chen die Vorschriften für den Motorfahrzeugverkehr anwendbar seien, ist unzutreffend.