C. Gerichtsentscheide 3057, 3058 wenn sie nur unter gewissen Einschränkungen (z.B. nur als Fahrradweg), oder nur für bestimmte Zwecke, zu diesem Gebrauch aber von jedermann, benützt werden darf (vgl. BGE 86 IV 30 und Kommentar Strebei, N.15 zu Art.1 MFG). Dieser weitgefasste Begriff der öffentlichen Strasse ist auch dem neuen Strassenverkehrsgesetz zu Grunde gelegt worden (BGE 86 IV 31 und Bundesblatt 1955 II S. 8/9). Öffentlich sind daher in erster Linie alle im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Strassen, die dem Gemeingebrauch dienen, aber auch alle privaten Wege, die der Allge­ meinheit geöffnet sind.