{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3058_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19790827-19790827-ARGVP-1988-3058.pdf", "Checksum": "acbd16453a05b3af40249ef02052158b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3058"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3058"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3057, 3058\nwenn sie nur unter gewissen Einschränkungen (z.B. nur als Fahrradweg), oder nur für bestimmte Zwecke, zu diesem Gebrauch aber von jedermann, benützt werden darf (vgl. BGE 86 IV 30 und Kommentar Strebei, N.15 zu Art.1 MFG). Dieser weitgefasste Begriff der öffentlichen Strasse ist auch dem neuen Strassenverkehrsgesetz zu Grunde gelegt worden (BGE 86 IV 31 und Bundesblatt 1955 II S. 8/9). Öffentlich sind daher in erster Linie alle im Eigentum des Gemeinwesens stehen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:54", "Checksum": "2ecaba9fa507c3b87367212670fd60df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3058\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3057, 3058\nwenn sie nur unter gewissen Einschränkungen (z.B. nur als Fahrradweg), oder nur für bestimmte Zwecke, zu diesem Gebrauch aber von jedermann, benützt werden darf (vgl. BGE 86 IV 30 und Kommentar Strebei, N.15 zu Art.1 MFG). Dieser weitgefasste Begriff der öffentlichen Strasse ist auch dem neuen Strassenverkehrsgesetz zu Grunde gelegt worden (BGE 86 IV 31 und Bundesblatt 1955 II S. 8/9). Öffentlich sind daher in erster Linie alle im Eigentum des Gemeinwesens stehen\n\nC. Gerichtsentscheide 3057, 3058\n\nwenn sie nur unter gewissen Einschränkungen (z.B. nur als Fahrradweg),\noder nur für bestimmte Zwecke, zu diesem Gebrauch aber von jedermann,\nbenützt werden darf (vgl. BGE 86 IV 30 und Kommentar Strebei, N.15\nzu Art.1 MFG). Dieser weitgefasste Begriff der öffentlichen Strasse ist\nauch dem neuen Strassenverkehrsgesetz zu Grunde gelegt worden\n(BGE 86 IV 31 und Bundesblatt 1955 II S. 8/9). Öffentlich sind daher in\nerster Linie alle im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Strassen, die\ndem Gemeingebrauch dienen, aber auch alle privaten Wege, die der Allge­\nmeinheit geöffnet sind. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erklärt, dass\ndie vom Angeklagten benützten Feld- und Waldwege als öffentliche Stras­\nsen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung betrachtet werden müs­\nsen, da sie durch öffentliche Wegrechte der allgemeinen Benützung geöff­\nnet wurden und nach ihrer Anlage mit Fahrrädern und Motorrädern und\nteilweise auch mit andern geländegängigen Motorfahrzeugen befahren\nwerden können. Die Ansicht des Angeklagten, dass nur Staatsstrassen als\nöffentliche Strassen anzusehen seien und dass nur auf den Verkehr auf sol­\nchen die Vorschriften für den Motorfahrzeugverkehr anwendbar seien, ist\nunzutreffend. Nach dem weitgefassten Begriff der öffentlichen Strassen\nuntersteht auch das Befahren der erwähnten Wege und Strässchen den\nVorschriften des SVG. Der Angeklagte hat sich somit gegen Art. 96 Ziff.1\nAbs. 1 und Ziff. 2 SVG vergangen.\nOGer 27.3.1961 (RBer 1960/61, S. 52)\n\n3058\n\nStrassenverkehr. Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem\nZustand. Beweis ohne Blutanalyse (Art. 91 SVG).\n\nDie Verordnung des Bundesrates vom 27. November 1976 über die Zulas­\nsung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) sieht in\nArt. 138 die Blutprobe als geeignete Untersuchungsmassnahme zur Fest­\nstellung der Angetrunken heit vor. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung bleiben\nVorbehalten\n«. . . weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, fer­\nner die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und\nVerhalten des Verdächtigen. . . , namentlich, wenn die Blutprobe nicht\nvorgenommen werden kann.»\n\n414\nC. Gerichtsentscheide 3058\n\nDie in dieser Vorschrift festgelegte Aussage, dass die Angetrunkenheit\nauch anders als durch Blutprobe bewiesen werden kann, wird durch die\nRechtsprechung bestätigt. Während BGE 103 IV 4 6 ff. vor allem den Be­\nweis durch weitere kantonale Beweismittel vorsieht, führt der Kassations­\nhof des Kantons Neuenburg in seinem Urteil vom 11. Oktober 1972 aus,\ndass der Nachweis der Angetrunkenheit auch durch eine Reihe überein­\nstimmender Indizien erbracht werden kann (Urteil zitiert in «Rechtspre­\nchung in Strafsachen» 1975, Nr. 821).\nNach Art. 6 Abs. 2 StPO führt die Kantonspolizei die ersten Ermittlun­\ngen durch, in wichtigen Strafsachen in Zusammenarbeit mit dem Verhör­\namt. Die Aufgaben der Kantonspolizei werden durch entsprechende\nDienstregiemente umschrieben. Die Befugnis der Polizei zur Durchfüh­\nrung derartiger Voruntersuchungen und zur Verwendung der entspre­\nchenden Hilfsmittel wird denn auch nicht in Frage gestellt. Der Angeklagte\nrichtet sich vielmehr gegen den Beweiswert des «Alcolmeters».\nEs fragt sich, ob der Angeklagte aus der Ablehnung eines anerkannten\nBeweismittels, der Blutprobe, einen Beweisnotstand der Anklage ableiten\nkann. Das ist vorliegend zu verneinen. Der hier verwendete «Alcolmeter»\nist immerhin seit 1976 in Gebrauch. Die früheren Methoden wurden ver­\nbessert. Die ausgeatmete Luft wird in eine Katalysatorzelle geführt, wo der\nallenfalls vorhandene Alkohol zur Oxydation kommt und damit zur Erzeu­\ngung von elektrischem Strom führt, dessen Stärke gemessen und abgele­\nsen werden kann. Beim Angeklagten ergaben sich Werte von 1,3 Gew. % o\n(21.35 h), 1,2 Gew. %o (21.55 h) und 1,1 Gew. %o (23,10 h).\nDazu kommt derfestgestellte Alkoholgeruch des Angeklagten und das\nnun zugestandene wiederholte Überfahren der Sicherheitslinie. Alle diese\nUmstände führen das Obergericht zur Überzeugung, dass der Angeklagte\ndie Strecke Bühler-Teufen am Abend des 25. November 1978 in angetrun­\nkenem Zustand mit einer Alkoholkonzentration von über 1,1 Gew.%o\nbefahren hat.\n(Bestätigt durch den Kassationshof des Schweiz. Bundesgerichtes,\n13. März 1980, vgl. BGE 106 IV 65.)\n\nOGer 27.8.1979 (RBer 1979/80, S. 40)\n\n415\n"}