C. Gerichtsentscheide 3057, 3058 wenn sie nur unter gewissen Einschränkungen (z.B. nur als Fahrradweg), oder nur für bestimmte Zwecke, zu diesem Gebrauch aber von jedermann, benützt werden darf (vgl. BGE 86 IV 30 und Kommentar Strebei, N.15 zu Art.1 MFG). Dieser weitgefasste Begriff der öffentlichen Strasse ist auch dem neuen Strassenverkehrsgesetz zu Grunde gelegt worden (BGE 86 IV 31 und Bundesblatt 1955 II S. 8/9). Öffentlich sind daher in erster Linie alle im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Strassen, die dem Gemeingebrauch dienen, aber auch alle privaten Wege, die der Allge­ meinheit geöffnet sind. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erklärt, dass die vom Angeklagten benützten Feld- und Waldwege als öffentliche Stras­ sen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung betrachtet werden müs­ sen, da sie durch öffentliche Wegrechte der allgemeinen Benützung geöff­ net wurden und nach ihrer Anlage mit Fahrrädern und Motorrädern und teilweise auch mit andern geländegängigen Motorfahrzeugen befahren werden können. Die Ansicht des Angeklagten, dass nur Staatsstrassen als öffentliche Strassen anzusehen seien und dass nur auf den Verkehr auf sol­ chen die Vorschriften für den Motorfahrzeugverkehr anwendbar seien, ist unzutreffend. Nach dem weitgefassten Begriff der öffentlichen Strassen untersteht auch das Befahren der erwähnten Wege und Strässchen den Vorschriften des SVG. Der Angeklagte hat sich somit gegen Art. 96 Ziff.1 Abs. 1 und Ziff. 2 SVG vergangen. OGer 27.3.1961 (RBer 1960/61, S. 52) 3058 Strassenverkehr. Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Beweis ohne Blutanalyse (Art. 91 SVG). Die Verordnung des Bundesrates vom 27. November 1976 über die Zulas­ sung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) sieht in Art. 138 die Blutprobe als geeignete Untersuchungsmassnahme zur Fest­ stellung der Angetrunken heit vor. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung bleiben Vorbehalten «. . . weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, fer­ ner die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigen. . . , namentlich, wenn die Blutprobe nicht vorgenommen werden kann.» 414 C. Gerichtsentscheide 3058 Die in dieser Vorschrift festgelegte Aussage, dass die Angetrunkenheit auch anders als durch Blutprobe bewiesen werden kann, wird durch die Rechtsprechung bestätigt. Während BGE 103 IV 4 6 ff. vor allem den Be­ weis durch weitere kantonale Beweismittel vorsieht, führt der Kassations­ hof des Kantons Neuenburg in seinem Urteil vom 11. Oktober 1972 aus, dass der Nachweis der Angetrunkenheit auch durch eine Reihe überein­ stimmender Indizien erbracht werden kann (Urteil zitiert in «Rechtspre­ chung in Strafsachen» 1975, Nr. 821). Nach Art. 6 Abs. 2 StPO führt die Kantonspolizei die ersten Ermittlun­ gen durch, in wichtigen Strafsachen in Zusammenarbeit mit dem Verhör­ amt. Die Aufgaben der Kantonspolizei werden durch entsprechende Dienstregiemente umschrieben. Die Befugnis der Polizei zur Durchfüh­ rung derartiger Voruntersuchungen und zur Verwendung der entspre­ chenden Hilfsmittel wird denn auch nicht in Frage gestellt. Der Angeklagte richtet sich vielmehr gegen den Beweiswert des «Alcolmeters». Es fragt sich, ob der Angeklagte aus der Ablehnung eines anerkannten Beweismittels, der Blutprobe, einen Beweisnotstand der Anklage ableiten kann. Das ist vorliegend zu verneinen. Der hier verwendete «Alcolmeter» ist immerhin seit 1976 in Gebrauch. Die früheren Methoden wurden ver­ bessert. Die ausgeatmete Luft wird in eine Katalysatorzelle geführt, wo der allenfalls vorhandene Alkohol zur Oxydation kommt und damit zur Erzeu­ gung von elektrischem Strom führt, dessen Stärke gemessen und abgele­ sen werden kann. Beim Angeklagten ergaben sich Werte von 1,3 Gew. % o (21.35 h), 1,2 Gew. %o (21.55 h) und 1,1 Gew. %o (23,10 h). Dazu kommt derfestgestellte Alkoholgeruch des Angeklagten und das nun zugestandene wiederholte Überfahren der Sicherheitslinie. Alle diese Umstände führen das Obergericht zur Überzeugung, dass der Angeklagte die Strecke Bühler-Teufen am Abend des 25. November 1978 in angetrun­ kenem Zustand mit einer Alkoholkonzentration von über 1,1 Gew.%o befahren hat. (Bestätigt durch den Kassationshof des Schweiz. Bundesgerichtes, 13. März 1980, vgl. BGE 106 IV 65.) OGer 27.8.1979 (RBer 1979/80, S. 40) 415