Die Verordnung des Bundesrates vom 27. November 1976 über die Zulas­ sung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) sieht in Art. 138 die Blutprobe als geeignete Untersuchungsmassnahme zur Fest­ stellung der Angetrunken heit vor. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung bleiben Vorbehalten «. . . weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, fer­ ner die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigen. . . , namentlich, wenn die Blutprobe nicht vorgenommen werden kann.» 414