Öffentlich sind daher in erster Linie alle im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Strassen, die dem Gemeingebrauch dienen, aber auch alle privaten Wege, die der Allge­ meinheit geöffnet sind. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erklärt, dass die vom Angeklagten benützten Feld- und Waldwege als öffentliche Stras­ sen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung betrachtet werden müs­ sen, da sie durch öffentliche Wegrechte der allgemeinen Benützung geöff­ net wurden und nach ihrer Anlage mit Fahrrädern und Motorrädern und teilweise auch mit andern geländegängigen Motorfahrzeugen befahren werden können.