151 Abs. 2 ZGB abgestützt, gleichzeitig aber als Unterhalt bezeichnet wurde, — dass der Angeklagte der Auffassung war, es handle sich um gewöhn­ liche Alimente. Vorliegend wurde der Beitrag ausdrücklich als Genugtuung, nicht als Unterhalt im Sinne von Art. 151 Abs.1 oder 152 ZGB bzw. im Sinne von Art. 217 Ziff. 1 StGB zugesprochen. Die Vernachlässigung einer solchen Leistung ist nicht unter Strafe gestellt. OGer 25.4.1985 (RBer 1984/85, S. 40) 2.2 N ebenstrafrecht 3057 Strassenverkehr. Begriff der öffentlichen Strasse (Art. 1 SVG).