Der Grund für die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform lag nach dem Willen des Scheidungsrichters nicht in der Bedürftigkeit der Klä­ gerin oder in ihrem Anspruch auf laufenden Ersatz der ehelichen Unter­ haltsrechte, sondern einzig in der schweren finanziellen Verschuldung des damaligen Beklagten und heutigen Angeklagten; andernfalls wäre ein Kapitalbetrag als Genugtuung zugesprochen worden, der ohnehin nicht Art. 217 Ziff.1 StGB unterstanden hätte. Im Hinblick auf diese Umwandlung eines Genugtuungsanspruchs in Rentenform hatte sich das Gericht auch mit keiner Silbe mit der Frage der Befristung zu befassen, die bei Renten nach Art.