C. Gerichtsentscheide 3056, 3057 Die Genugtuung kann als Rente zugesprochen werden (Art. 153 Abs. 1 ZGB). Die Rente tritt hier an die Stelle eines festen Betrages (vgl. Bühler/Spühler, N. 80-82 zu Art. 151 ZGB). Der Grund für die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform lag nach dem Willen des Scheidungsrichters nicht in der Bedürftigkeit der Klä­ gerin oder in ihrem Anspruch auf laufenden Ersatz der ehelichen Unter­ haltsrechte, sondern einzig in der schweren finanziellen Verschuldung des damaligen Beklagten und heutigen Angeklagten;