{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3057_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19610327-19610327-ARGVP-1988-3057.pdf", "Checksum": "c067d82386b9f03ad102e27c78b8c634"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3056, 3057\nDie Genugtuung kann als Rente zugesprochen werden (Art. 153 Abs. 1 ZGB). Die Rente tritt hier an die Stelle eines festen Betrages (vgl. Büh- ler/Spühler, N. 80-82 zu Art. 151 ZGB).\nDer Grund für die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform lag nach dem Willen des Scheidungsrichters nicht in der Bedürftigkeit der Klä­gerin oder in ihrem Anspruch auf laufenden Ersatz der ehelichen Unter­haltsrechte, sondern einzig in der schweren finanziellen Verschuldung des damal"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:36", "Checksum": "498f776eeca4a03e4fa0502601d02422", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3057\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3056, 3057\nDie Genugtuung kann als Rente zugesprochen werden (Art. 153 Abs. 1 ZGB). Die Rente tritt hier an die Stelle eines festen Betrages (vgl. Büh- ler/Spühler, N. 80-82 zu Art. 151 ZGB).\nDer Grund für die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform lag nach dem Willen des Scheidungsrichters nicht in der Bedürftigkeit der Klä­gerin oder in ihrem Anspruch auf laufenden Ersatz der ehelichen Unter­haltsrechte, sondern einzig in der schweren finanziellen Verschuldung des damal\n\nC. Gerichtsentscheide 3056, 3057\n\nDie Genugtuung kann als Rente zugesprochen werden (Art. 153 Abs. 1\nZGB). Die Rente tritt hier an die Stelle eines festen Betrages (vgl. Bühler/Spühler, N. 80-82 zu Art. 151 ZGB).\nDer Grund für die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform lag\nnach dem Willen des Scheidungsrichters nicht in der Bedürftigkeit der Klä­\ngerin oder in ihrem Anspruch auf laufenden Ersatz der ehelichen Unter­\nhaltsrechte, sondern einzig in der schweren finanziellen Verschuldung des\ndamaligen Beklagten und heutigen Angeklagten; andernfalls wäre ein\nKapitalbetrag als Genugtuung zugesprochen worden, der ohnehin nicht\nArt. 217 Ziff.1 StGB unterstanden hätte.\nIm Hinblick auf diese Umwandlung eines Genugtuungsanspruchs in\nRentenform hatte sich das Gericht auch mit keiner Silbe mit der Frage der\nBefristung zu befassen, die bei Renten nach Art. 151 Abs.1 ZGB grundsätz­\nlich zu prüfen ist (vgl. etwa BGE 1 0 9 II 289).\nWill man den strafrechtlichen Schutz entgegen Art.1 StGB und den\ngeltenden Auslegungsregeln nicht zu Ungunsten eines Angeklagten\nerweitern, so ist ohne Bedeutung,\n— dass die Leistung im Dispositiv zwar ausdrücklich auf Art. 151 Abs. 2\nZGB abgestützt, gleichzeitig aber als Unterhalt bezeichnet wurde,\n— dass der Angeklagte der Auffassung war, es handle sich um gewöhn­\nliche Alimente.\nVorliegend wurde der Beitrag ausdrücklich als Genugtuung, nicht als\nUnterhalt im Sinne von Art. 151 Abs.1 oder 152 ZGB bzw. im Sinne von\nArt. 217 Ziff. 1 StGB zugesprochen. Die Vernachlässigung einer solchen\nLeistung ist nicht unter Strafe gestellt.\nOGer 25.4.1985 (RBer 1984/85, S. 40)\n\n2.2 N ebenstrafrecht\n\n3057\n\nStrassenverkehr. Begriff der öffentlichen Strasse (Art. 1 SVG).\n\nDie Vorschriften des SVG gelten für den Verkehr auf allen Strassen, die der\nAllgemeinheit zum Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern geöff­\nnet sind. Den öffentlichen Charakter verliert eine Strasse auch dann nicht,\n\n413\nC. Gerichtsentscheide 3057, 3058\n\nwenn sie nur unter gewissen Einschränkungen (z.B. nur als Fahrradweg),\noder nur für bestimmte Zwecke, zu diesem Gebrauch aber von jedermann,\nbenützt werden darf (vgl. BGE 86 IV 30 und Kommentar Strebei, N.15\nzu Art.1 MFG). Dieser weitgefasste Begriff der öffentlichen Strasse ist\nauch dem neuen Strassenverkehrsgesetz zu Grunde gelegt worden\n(BGE 86 IV 31 und Bundesblatt 1955 II S. 8/9). Öffentlich sind daher in\nerster Linie alle im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Strassen, die\ndem Gemeingebrauch dienen, aber auch alle privaten Wege, die der Allge­\nmeinheit geöffnet sind. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erklärt, dass\ndie vom Angeklagten benützten Feld- und Waldwege als öffentliche Stras­\nsen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung betrachtet werden müs­\nsen, da sie durch öffentliche Wegrechte der allgemeinen Benützung geöff­\nnet wurden und nach ihrer Anlage mit Fahrrädern und Motorrädern und\nteilweise auch mit andern geländegängigen Motorfahrzeugen befahren\nwerden können. Die Ansicht des Angeklagten, dass nur Staatsstrassen als\nöffentliche Strassen anzusehen seien und dass nur auf den Verkehr auf sol­\nchen die Vorschriften für den Motorfahrzeugverkehr anwendbar seien, ist\nunzutreffend. Nach dem weitgefassten Begriff der öffentlichen Strassen\nuntersteht auch das Befahren der erwähnten Wege und Strässchen den\nVorschriften des SVG. Der Angeklagte hat sich somit gegen Art. 96 Ziff.1\nAbs. 1 und Ziff. 2 SVG vergangen.\nOGer 27.3.1961 (RBer 1960/61, S. 52)\n\n3058\n\nStrassenverkehr. Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem\nZustand. Beweis ohne Blutanalyse (Art. 91 SVG).\n\nDie Verordnung des Bundesrates vom 27. November 1976 über die Zulas­\nsung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) sieht in\nArt. 138 die Blutprobe als geeignete Untersuchungsmassnahme zur Fest­\nstellung der Angetrunken heit vor. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung bleiben\nVorbehalten\n«. . . weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, fer­\nner die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und\nVerhalten des Verdächtigen. . . , namentlich, wenn die Blutprobe nicht\nvorgenommen werden kann.»\n\n414\n"}