C. Gerichtsentscheide 3056, 3057 Die Genugtuung kann als Rente zugesprochen werden (Art. 153 Abs. 1 ZGB). Die Rente tritt hier an die Stelle eines festen Betrages (vgl. Büh- ler/Spühler, N. 80-82 zu Art. 151 ZGB). Der Grund für die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform lag nach dem Willen des Scheidungsrichters nicht in der Bedürftigkeit der Klä­ gerin oder in ihrem Anspruch auf laufenden Ersatz der ehelichen Unter­ haltsrechte, sondern einzig in der schweren finanziellen Verschuldung des damaligen Beklagten und heutigen Angeklagten; andernfalls wäre ein Kapitalbetrag als Genugtuung zugesprochen worden, der ohnehin nicht Art. 217 Ziff.1 StGB unterstanden hätte. Im Hinblick auf diese Umwandlung eines Genugtuungsanspruchs in Rentenform hatte sich das Gericht auch mit keiner Silbe mit der Frage der Befristung zu befassen, die bei Renten nach Art. 151 Abs.1 ZGB grundsätz­ lich zu prüfen ist (vgl. etwa BGE 1 0 9 II 289). Will man den strafrechtlichen Schutz entgegen Art.1 StGB und den geltenden Auslegungsregeln nicht zu Ungunsten eines Angeklagten erweitern, so ist ohne Bedeutung, — dass die Leistung im Dispositiv zwar ausdrücklich auf Art. 151 Abs. 2 ZGB abgestützt, gleichzeitig aber als Unterhalt bezeichnet wurde, — dass der Angeklagte der Auffassung war, es handle sich um gewöhn­ liche Alimente. Vorliegend wurde der Beitrag ausdrücklich als Genugtuung, nicht als Unterhalt im Sinne von Art. 151 Abs.1 oder 152 ZGB bzw. im Sinne von Art. 217 Ziff. 1 StGB zugesprochen. Die Vernachlässigung einer solchen Leistung ist nicht unter Strafe gestellt. OGer 25.4.1985 (RBer 1984/85, S. 40) 2.2 N ebenstrafrecht 3057 Strassenverkehr. Begriff der öffentlichen Strasse (Art. 1 SVG). Die Vorschriften des SVG gelten für den Verkehr auf allen Strassen, die der Allgemeinheit zum Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern geöff­ net sind. Den öffentlichen Charakter verliert eine Strasse auch dann nicht, 413 C. Gerichtsentscheide 3057, 3058 wenn sie nur unter gewissen Einschränkungen (z.B. nur als Fahrradweg), oder nur für bestimmte Zwecke, zu diesem Gebrauch aber von jedermann, benützt werden darf (vgl. BGE 86 IV 30 und Kommentar Strebei, N.15 zu Art.1 MFG). Dieser weitgefasste Begriff der öffentlichen Strasse ist auch dem neuen Strassenverkehrsgesetz zu Grunde gelegt worden (BGE 86 IV 31 und Bundesblatt 1955 II S. 8/9). Öffentlich sind daher in erster Linie alle im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Strassen, die dem Gemeingebrauch dienen, aber auch alle privaten Wege, die der Allge­ meinheit geöffnet sind. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erklärt, dass die vom Angeklagten benützten Feld- und Waldwege als öffentliche Stras­ sen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung betrachtet werden müs­ sen, da sie durch öffentliche Wegrechte der allgemeinen Benützung geöff­ net wurden und nach ihrer Anlage mit Fahrrädern und Motorrädern und teilweise auch mit andern geländegängigen Motorfahrzeugen befahren werden können. Die Ansicht des Angeklagten, dass nur Staatsstrassen als öffentliche Strassen anzusehen seien und dass nur auf den Verkehr auf sol­ chen die Vorschriften für den Motorfahrzeugverkehr anwendbar seien, ist unzutreffend. Nach dem weitgefassten Begriff der öffentlichen Strassen untersteht auch das Befahren der erwähnten Wege und Strässchen den Vorschriften des SVG. Der Angeklagte hat sich somit gegen Art. 96 Ziff.1 Abs. 1 und Ziff. 2 SVG vergangen. OGer 27.3.1961 (RBer 1960/61, S. 52) 3058 Strassenverkehr. Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Beweis ohne Blutanalyse (Art. 91 SVG). Die Verordnung des Bundesrates vom 27. November 1976 über die Zulas­ sung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) sieht in Art. 138 die Blutprobe als geeignete Untersuchungsmassnahme zur Fest­ stellung der Angetrunken heit vor. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung bleiben Vorbehalten «. . . weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, fer­ ner die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigen. . . , namentlich, wenn die Blutprobe nicht vorgenommen werden kann.» 414