Im Hinblick auf diese Umwandlung eines Genugtuungsanspruchs in Rentenform hatte sich das Gericht auch mit keiner Silbe mit der Frage der Befristung zu befassen, die bei Renten nach Art. 151 Abs.1 ZGB grundsätz­ lich zu prüfen ist (vgl. etwa BGE 1 0 9 II 289). Will man den strafrechtlichen Schutz entgegen Art.1 StGB und den geltenden Auslegungsregeln nicht zu Ungunsten eines Angeklagten erweitern, so ist ohne Bedeutung, — dass die Leistung im Dispositiv zwar ausdrücklich auf Art. 151 Abs. 2 ZGB abgestützt, gleichzeitig aber als Unterhalt bezeichnet wurde, — dass der Angeklagte der Auffassung war, es handle sich um gewöhn­ liche Alimente.