{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3056_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19850425-19850425-ARGVP-1988-3056.pdf", "Checksum": "b7a446ebd86c2503c4f8cd7410bcf944"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3055, 3056\noder, wie kurze Zeit später durchgeführt, unter Begleitung einer Amtsper­son oder eines Anwalts jederzeit möglich. Der Angeklagte hätte die Straf­klägerin auch von der Nachbarschaft aus telefonisch darüber informieren können, dass er einzig im Auftrag der 0 . AG komme, um einige Akten zu behändigen.\nDie Wohnberechtigte hat durch Steckenlassen des Schlüssels klar zum Ausdruck gebracht, dass die Wohnung durch Unberechtigte nicht betre­ten werden dürfe. Diese Willen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:54", "Checksum": "bebf327ceb2b779497f17e436ae0c8d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3056\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3055, 3056\noder, wie kurze Zeit später durchgeführt, unter Begleitung einer Amtsper­son oder eines Anwalts jederzeit möglich. Der Angeklagte hätte die Straf­klägerin auch von der Nachbarschaft aus telefonisch darüber informieren können, dass er einzig im Auftrag der 0 . AG komme, um einige Akten zu behändigen.\nDie Wohnberechtigte hat durch Steckenlassen des Schlüssels klar zum Ausdruck gebracht, dass die Wohnung durch Unberechtigte nicht betre­ten werden dürfe. Diese Willen\n\nC. Gerichtsentscheide 3055, 3056\n\noder, wie kurze Zeit später durchgeführt, unter Begleitung einer Amtsper­\nson oder eines Anwalts jederzeit möglich. Der Angeklagte hätte die Straf­\nklägerin auch von der Nachbarschaft aus telefonisch darüber informieren\nkönnen, dass er einzig im Auftrag der 0 . AG komme, um einige Akten zu\nbehändigen.\nDie Wohnberechtigte hat durch Steckenlassen des Schlüssels klar zum\nAusdruck gebracht, dass die Wohnung durch Unberechtigte nicht betre­\nten werden dürfe. Diese Willensäusserung war deutlich genug (vgl. Urteil\ndes Obergerichts vom 29. September 1970, publiziert in SJZ 1971 S. 212\nund in «Rechtsprechung in Strafsachen» 1971, Nr. 199; BGE 103 IV 164\noben).\nDer Angeklagte hat diesem berechtigten und deutlich zum Ausdruck\ngebrachten Betretungsverbot ganz bewusst zuwider gehandelt. Als er\nfeststellte, dass sich die Türe mit dem Schlüssel nicht öffnen liess, drückte\ner sie einfach ein, um sich - Frau hin oder her - Eingang zur Wohnung zu\nverschaffen. Er hat damit vorsätzlich gehandelt.\n\nOGer 26.11.1979 (RBer 1979/80, S. 38)\n\n3056\n\nV ernachlässigung von U n terstützu n g sp flich ten . Genugtuung in Form\neiner Rente nach Art. 151 Abs. 2 ZG B unterliegt nicht der Strafdrohung des\nArt. 217 StGB.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt nicht nur die\nBedürftigkeitsrente, sondern auch die in Rentenform zugesprochene Ent­\nschädigung nach Art. 151 Abs.1 ZGB (Unterhalts-Ersatzrente) als straf­\nrechtlich geschützt (BGE 87 IV 86, mit weiteren Hinweisen).\nVorliegend stellt sich die Frage, ob auch eine Rente nach Art. 151 Abs. 2\nZGB diesen strafrechtlichen Schutz geniesst. Die genannte Bestimmung\nlautet:\n«Liegt in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den\nschuldlosen Ehegatten eine schwere Verletzung der persönlichen Verhält­\nnisse, so kann ihm der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zuspre­\nchen.»\n\n412\nC. Gerichtsentscheide 3056, 3057\n\nDie Genugtuung kann als Rente zugesprochen werden (Art. 153 Abs. 1\nZGB). Die Rente tritt hier an die Stelle eines festen Betrages (vgl. Bühler/Spühler, N. 80-82 zu Art. 151 ZGB).\nDer Grund für die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform lag\nnach dem Willen des Scheidungsrichters nicht in der Bedürftigkeit der Klä­\ngerin oder in ihrem Anspruch auf laufenden Ersatz der ehelichen Unter­\nhaltsrechte, sondern einzig in der schweren finanziellen Verschuldung des\ndamaligen Beklagten und heutigen Angeklagten; andernfalls wäre ein\nKapitalbetrag als Genugtuung zugesprochen worden, der ohnehin nicht\nArt. 217 Ziff.1 StGB unterstanden hätte.\nIm Hinblick auf diese Umwandlung eines Genugtuungsanspruchs in\nRentenform hatte sich das Gericht auch mit keiner Silbe mit der Frage der\nBefristung zu befassen, die bei Renten nach Art. 151 Abs.1 ZGB grundsätz­\nlich zu prüfen ist (vgl. etwa BGE 1 0 9 II 289).\nWill man den strafrechtlichen Schutz entgegen Art.1 StGB und den\ngeltenden Auslegungsregeln nicht zu Ungunsten eines Angeklagten\nerweitern, so ist ohne Bedeutung,\n— dass die Leistung im Dispositiv zwar ausdrücklich auf Art. 151 Abs. 2\nZGB abgestützt, gleichzeitig aber als Unterhalt bezeichnet wurde,\n— dass der Angeklagte der Auffassung war, es handle sich um gewöhn­\nliche Alimente.\nVorliegend wurde der Beitrag ausdrücklich als Genugtuung, nicht als\nUnterhalt im Sinne von Art. 151 Abs.1 oder 152 ZGB bzw. im Sinne von\nArt. 217 Ziff. 1 StGB zugesprochen. Die Vernachlässigung einer solchen\nLeistung ist nicht unter Strafe gestellt.\nOGer 25.4.1985 (RBer 1984/85, S. 40)\n\n2.2 N ebenstrafrecht\n\n3057\n\nStrassenverkehr. Begriff der öffentlichen Strasse (Art. 1 SVG).\n\nDie Vorschriften des SVG gelten für den Verkehr auf allen Strassen, die der\nAllgemeinheit zum Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern geöff­\nnet sind. Den öffentlichen Charakter verliert eine Strasse auch dann nicht,\n\n413\n"}