C. Gerichtsentscheide 3055, 3056 oder, wie kurze Zeit später durchgeführt, unter Begleitung einer Amtsper­ son oder eines Anwalts jederzeit möglich. Der Angeklagte hätte die Straf­ klägerin auch von der Nachbarschaft aus telefonisch darüber informieren können, dass er einzig im Auftrag der 0 . AG komme, um einige Akten zu behändigen. Die Wohnberechtigte hat durch Steckenlassen des Schlüssels klar zum Ausdruck gebracht, dass die Wohnung durch Unberechtigte nicht betre­ ten werden dürfe. Diese Willensäusserung war deutlich genug (vgl. Urteil des Obergerichts vom 29. September 1970, publiziert in SJZ 1971 S. 212 und in «Rechtsprechung in Strafsachen» 1971, Nr. 199; BGE 103 IV 164 oben). Der Angeklagte hat diesem berechtigten und deutlich zum Ausdruck gebrachten Betretungsverbot ganz bewusst zuwider gehandelt. Als er feststellte, dass sich die Türe mit dem Schlüssel nicht öffnen liess, drückte er sie einfach ein, um sich - Frau hin oder her - Eingang zur Wohnung zu verschaffen. Er hat damit vorsätzlich gehandelt. OGer 26.11.1979 (RBer 1979/80, S. 38) 3056 V ernachlässigung von U n terstützu n g sp flich ten . Genugtuung in Form einer Rente nach Art. 151 Abs. 2 ZG B unterliegt nicht der Strafdrohung des Art. 217 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt nicht nur die Bedürftigkeitsrente, sondern auch die in Rentenform zugesprochene Ent­ schädigung nach Art. 151 Abs.1 ZGB (Unterhalts-Ersatzrente) als straf­ rechtlich geschützt (BGE 87 IV 86, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellt sich die Frage, ob auch eine Rente nach Art. 151 Abs. 2 ZGB diesen strafrechtlichen Schutz geniesst. Die genannte Bestimmung lautet: «Liegt in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen Ehegatten eine schwere Verletzung der persönlichen Verhält­ nisse, so kann ihm der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zuspre­ chen.» 412 C. Gerichtsentscheide 3056, 3057 Die Genugtuung kann als Rente zugesprochen werden (Art. 153 Abs. 1 ZGB). Die Rente tritt hier an die Stelle eines festen Betrages (vgl. Büh- ler/Spühler, N. 80-82 zu Art. 151 ZGB). Der Grund für die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform lag nach dem Willen des Scheidungsrichters nicht in der Bedürftigkeit der Klä­ gerin oder in ihrem Anspruch auf laufenden Ersatz der ehelichen Unter­ haltsrechte, sondern einzig in der schweren finanziellen Verschuldung des damaligen Beklagten und heutigen Angeklagten; andernfalls wäre ein Kapitalbetrag als Genugtuung zugesprochen worden, der ohnehin nicht Art. 217 Ziff.1 StGB unterstanden hätte. Im Hinblick auf diese Umwandlung eines Genugtuungsanspruchs in Rentenform hatte sich das Gericht auch mit keiner Silbe mit der Frage der Befristung zu befassen, die bei Renten nach Art. 151 Abs.1 ZGB grundsätz­ lich zu prüfen ist (vgl. etwa BGE 1 0 9 II 289). Will man den strafrechtlichen Schutz entgegen Art.1 StGB und den geltenden Auslegungsregeln nicht zu Ungunsten eines Angeklagten erweitern, so ist ohne Bedeutung, — dass die Leistung im Dispositiv zwar ausdrücklich auf Art. 151 Abs. 2 ZGB abgestützt, gleichzeitig aber als Unterhalt bezeichnet wurde, — dass der Angeklagte der Auffassung war, es handle sich um gewöhn­ liche Alimente. Vorliegend wurde der Beitrag ausdrücklich als Genugtuung, nicht als Unterhalt im Sinne von Art. 151 Abs.1 oder 152 ZGB bzw. im Sinne von Art. 217 Ziff. 1 StGB zugesprochen. Die Vernachlässigung einer solchen Leistung ist nicht unter Strafe gestellt. OGer 25.4.1985 (RBer 1984/85, S. 40) 2.2 N ebenstrafrecht 3057 Strassenverkehr. Begriff der öffentlichen Strasse (Art. 1 SVG). Die Vorschriften des SVG gelten für den Verkehr auf allen Strassen, die der Allgemeinheit zum Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern geöff­ net sind. Den öffentlichen Charakter verliert eine Strasse auch dann nicht, 413