Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt nicht nur die Bedürftigkeitsrente, sondern auch die in Rentenform zugesprochene Ent­ schädigung nach Art. 151 Abs.1 ZGB (Unterhalts-Ersatzrente) als straf­ rechtlich geschützt (BGE 87 IV 86, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellt sich die Frage, ob auch eine Rente nach Art. 151 Abs. 2 ZGB diesen strafrechtlichen Schutz geniesst. Die genannte Bestimmung lautet: «Liegt in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen Ehegatten eine schwere Verletzung der persönlichen Verhält­ nisse, so kann ihm der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zuspre­ chen.» 412