BGE 103 IV 164 oben). Der Angeklagte hat diesem berechtigten und deutlich zum Ausdruck gebrachten Betretungsverbot ganz bewusst zuwider gehandelt. Als er feststellte, dass sich die Türe mit dem Schlüssel nicht öffnen liess, drückte er sie einfach ein, um sich - Frau hin oder her - Eingang zur Wohnung zu verschaffen. Er hat damit vorsätzlich gehandelt. OGer 26.11.1979 (RBer 1979/80, S. 38) 3056 V ernachlässigung von U n terstützu n g sp flich ten . Genugtuung in Form einer Rente nach Art. 151 Abs. 2 ZG B unterliegt nicht der Strafdrohung des Art. 217 StGB.