oder, wie kurze Zeit später durchgeführt, unter Begleitung einer Amtsper­ son oder eines Anwalts jederzeit möglich. Der Angeklagte hätte die Straf­ klägerin auch von der Nachbarschaft aus telefonisch darüber informieren können, dass er einzig im Auftrag der 0 . AG komme, um einige Akten zu behändigen. Die Wohnberechtigte hat durch Steckenlassen des Schlüssels klar zum Ausdruck gebracht, dass die Wohnung durch Unberechtigte nicht betre­ ten werden dürfe. Diese Willensäusserung war deutlich genug (vgl. Urteil des Obergerichts vom 29. September 1970, publiziert in SJZ 1971 S. 212 und in «Rechtsprechung in Strafsachen» 1971, Nr. 199; BGE 103 IV 164 oben).