Diese Firma habe am 5. Februar 1973 mit ihm einen Mietvertrag über die Benützung des Zimmers direkt beim Eingang und eines Teils des gegen­ überliegenden Zimmers abgeschlossen. Er habe dringend Akten holen müssen, da auf 23. Juni 1978 die Hauptversammlung angesagt war. Das Büro der 0 . AG war aber seit dem Wegzug des Angeklagten nicht mehr für längere Zeit benützt worden. Es lag daher an ihm bzw. an der O. AG, gegenüber der Wohnberechtigten deutlich zu zeigen, dass die Firma - nicht der Ehemann - die Wohnung betreten wolle. Das war durch Abordnen eines andern Angestellten oder Verwaltungsrates der Firma