Mit dem Massnahmenentscheid vom 8. Juni 1978 ist das Verfügungsrecht über die eheliche Wohnung einstweilen bis 30. September 1978 aus­ schliesslich der Ehefrau zugewiesen worden. Das Gesetz geht davon aus, dass die blosse Tatsache der Klageeinreichung das Zusammenleben der Ehegatten erschwert, und will mit der Befugnis, den gemeinsamen Haus­ halt aufzuheben, die Konfliktsmöglichkeiten vermindern (Bühler, N. 78 zu Art. 145 ZGB). Auch eine Beeinflussung des andern Ehegatten soll damit ausgeschlossen werden. Der Angeklagte bestreitet denn auch nicht, dass das Benützungsrecht ausschliesslich der Ehefrau zugewiesen war.