{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3055_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19791126-19791126-ARGVP-1988-3055.pdf", "Checksum": "0d30347661811dd3e9ef2373662d5b99"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3054, 3055\nEhre muss es verteidigt oder doch gewahrt werden. Vom Berechtigten darf im einzelnen Fall eine deutliche Willenserklärung verlangt werden, so etwa die bestimmte Anweisung, das Zimmer zu verlassen (SJZ1963 S. 276) oder das entschlossene Zumachen der Türe gegenüber einem Eindringling (BGE 87 IV 22).\nOGer 29.9.1970 (RBer 1970/71, S. 43)\n3055\nHausfriedensbruch. Verletzung des Hausfriedens durch den Ehemann während des Scheidungsverfahrens (Art. 186 StGB).\nMit dem Mas"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:53", "Checksum": "fd632899858347378e26ff7c34d73c73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3055\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3054, 3055\nEhre muss es verteidigt oder doch gewahrt werden. Vom Berechtigten darf im einzelnen Fall eine deutliche Willenserklärung verlangt werden, so etwa die bestimmte Anweisung, das Zimmer zu verlassen (SJZ1963 S. 276) oder das entschlossene Zumachen der Türe gegenüber einem Eindringling (BGE 87 IV 22).\nOGer 29.9.1970 (RBer 1970/71, S. 43)\n3055\nHausfriedensbruch. Verletzung des Hausfriedens durch den Ehemann während des Scheidungsverfahrens (Art. 186 StGB).\nMit dem Mas\n\nC. Gerichtsentscheide 3054, 3055\n\nEhre muss es verteidigt oder doch gewahrt werden. Vom Berechtigten darf\nim einzelnen Fall eine deutliche Willenserklärung verlangt werden, so etwa\ndie bestimmte Anweisung, das Zimmer zu verlassen (SJZ1963 S. 276) oder\ndas entschlossene Zumachen der Türe gegenüber einem Eindringling\n(BGE 87 IV 22).\nOGer 29.9.1970 (RBer 1970/71, S. 43)\n\n3055\n\nH ausfriedensbruch. Verletzung des Hausfriedens durch den Ehemann\nwährend des Scheidungsverfahrens (Art. 186 StGB).\n\nMit dem Massnahmenentscheid vom 8. Juni 1978 ist das Verfügungsrecht\nüber die eheliche Wohnung einstweilen bis 30. September 1978 aus­\nschliesslich der Ehefrau zugewiesen worden. Das Gesetz geht davon aus,\ndass die blosse Tatsache der Klageeinreichung das Zusammenleben der\nEhegatten erschwert, und will mit der Befugnis, den gemeinsamen Haus­\nhalt aufzuheben, die Konfliktsmöglichkeiten vermindern (Bühler, N. 78 zu\nArt. 145 ZGB). Auch eine Beeinflussung des andern Ehegatten soll damit\nausgeschlossen werden. Der Angeklagte bestreitet denn auch nicht, dass\ndas Benützungsrecht ausschliesslich der Ehefrau zugewiesen war. - Nicht\nnötig war es, bereits in der Verfügung vom 8. Juni 1978 ein Hausverbot\naufzunehmen; die Zuweisung des ausschliesslichen Haus- und Wohn­\nrechts genügte, um der Ehefrau die Befugnis zu einem allfälligen Hausver­\nbot zu verschaffen.\nDer Angeklagte wendet nun allerdings ein, er sei an jenem Abend nicht\nals Ehemann, sondern als Vertreter der O. AG in die Wohnung gekommen.\nDiese Firma habe am 5. Februar 1973 mit ihm einen Mietvertrag über die\nBenützung des Zimmers direkt beim Eingang und eines Teils des gegen­\nüberliegenden Zimmers abgeschlossen. Er habe dringend Akten holen\nmüssen, da auf 23. Juni 1978 die Hauptversammlung angesagt war.\nDas Büro der 0 . AG war aber seit dem Wegzug des Angeklagten nicht\nmehr für längere Zeit benützt worden. Es lag daher an ihm bzw. an der\nO. AG, gegenüber der Wohnberechtigten deutlich zu zeigen, dass die\nFirma - nicht der Ehemann - die Wohnung betreten wolle. Das war durch\nAbordnen eines andern Angestellten oder Verwaltungsrates der Firma\n\n411\nC. Gerichtsentscheide 3055, 3056\n\noder, wie kurze Zeit später durchgeführt, unter Begleitung einer Amtsper­\nson oder eines Anwalts jederzeit möglich. Der Angeklagte hätte die Straf­\nklägerin auch von der Nachbarschaft aus telefonisch darüber informieren\nkönnen, dass er einzig im Auftrag der 0 . AG komme, um einige Akten zu\nbehändigen.\nDie Wohnberechtigte hat durch Steckenlassen des Schlüssels klar zum\nAusdruck gebracht, dass die Wohnung durch Unberechtigte nicht betre­\nten werden dürfe. Diese Willensäusserung war deutlich genug (vgl. Urteil\ndes Obergerichts vom 29. September 1970, publiziert in SJZ 1971 S. 212\nund in «Rechtsprechung in Strafsachen» 1971, Nr. 199; BGE 103 IV 164\noben).\nDer Angeklagte hat diesem berechtigten und deutlich zum Ausdruck\ngebrachten Betretungsverbot ganz bewusst zuwider gehandelt. Als er\nfeststellte, dass sich die Türe mit dem Schlüssel nicht öffnen liess, drückte\ner sie einfach ein, um sich - Frau hin oder her - Eingang zur Wohnung zu\nverschaffen. Er hat damit vorsätzlich gehandelt.\n\nOGer 26.11.1979 (RBer 1979/80, S. 38)\n\n3056\n\nV ernachlässigung von U n terstützu n g sp flich ten . Genugtuung in Form\neiner Rente nach Art. 151 Abs. 2 ZG B unterliegt nicht der Strafdrohung des\nArt. 217 StGB.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt nicht nur die\nBedürftigkeitsrente, sondern auch die in Rentenform zugesprochene Ent­\nschädigung nach Art. 151 Abs.1 ZGB (Unterhalts-Ersatzrente) als straf­\nrechtlich geschützt (BGE 87 IV 86, mit weiteren Hinweisen).\nVorliegend stellt sich die Frage, ob auch eine Rente nach Art. 151 Abs. 2\nZGB diesen strafrechtlichen Schutz geniesst. Die genannte Bestimmung\nlautet:\n«Liegt in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den\nschuldlosen Ehegatten eine schwere Verletzung der persönlichen Verhält­\nnisse, so kann ihm der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zuspre­\nchen.»\n\n412\n"}