C. Gerichtsentscheide 3054, 3055 Ehre muss es verteidigt oder doch gewahrt werden. Vom Berechtigten darf im einzelnen Fall eine deutliche Willenserklärung verlangt werden, so etwa die bestimmte Anweisung, das Zimmer zu verlassen (SJZ1963 S. 276) oder das entschlossene Zumachen der Türe gegenüber einem Eindringling (BGE 87 IV 22). OGer 29.9.1970 (RBer 1970/71, S. 43) 3055 H ausfriedensbruch. Verletzung des Hausfriedens durch den Ehemann während des Scheidungsverfahrens (Art. 186 StGB). Mit dem Massnahmenentscheid vom 8. Juni 1978 ist das Verfügungsrecht über die eheliche Wohnung einstweilen bis 30. September 1978 aus­ schliesslich der Ehefrau zugewiesen worden. Das Gesetz geht davon aus, dass die blosse Tatsache der Klageeinreichung das Zusammenleben der Ehegatten erschwert, und will mit der Befugnis, den gemeinsamen Haus­ halt aufzuheben, die Konfliktsmöglichkeiten vermindern (Bühler, N. 78 zu Art. 145 ZGB). Auch eine Beeinflussung des andern Ehegatten soll damit ausgeschlossen werden. Der Angeklagte bestreitet denn auch nicht, dass das Benützungsrecht ausschliesslich der Ehefrau zugewiesen war. - Nicht nötig war es, bereits in der Verfügung vom 8. Juni 1978 ein Hausverbot aufzunehmen; die Zuweisung des ausschliesslichen Haus- und Wohn­ rechts genügte, um der Ehefrau die Befugnis zu einem allfälligen Hausver­ bot zu verschaffen. Der Angeklagte wendet nun allerdings ein, er sei an jenem Abend nicht als Ehemann, sondern als Vertreter der O. AG in die Wohnung gekommen. Diese Firma habe am 5. Februar 1973 mit ihm einen Mietvertrag über die Benützung des Zimmers direkt beim Eingang und eines Teils des gegen­ überliegenden Zimmers abgeschlossen. Er habe dringend Akten holen müssen, da auf 23. Juni 1978 die Hauptversammlung angesagt war. Das Büro der 0 . AG war aber seit dem Wegzug des Angeklagten nicht mehr für längere Zeit benützt worden. Es lag daher an ihm bzw. an der O. AG, gegenüber der Wohnberechtigten deutlich zu zeigen, dass die Firma - nicht der Ehemann - die Wohnung betreten wolle. Das war durch Abordnen eines andern Angestellten oder Verwaltungsrates der Firma 411 C. Gerichtsentscheide 3055, 3056 oder, wie kurze Zeit später durchgeführt, unter Begleitung einer Amtsper­ son oder eines Anwalts jederzeit möglich. Der Angeklagte hätte die Straf­ klägerin auch von der Nachbarschaft aus telefonisch darüber informieren können, dass er einzig im Auftrag der 0 . AG komme, um einige Akten zu behändigen. Die Wohnberechtigte hat durch Steckenlassen des Schlüssels klar zum Ausdruck gebracht, dass die Wohnung durch Unberechtigte nicht betre­ ten werden dürfe. Diese Willensäusserung war deutlich genug (vgl. Urteil des Obergerichts vom 29. September 1970, publiziert in SJZ 1971 S. 212 und in «Rechtsprechung in Strafsachen» 1971, Nr. 199; BGE 103 IV 164 oben). Der Angeklagte hat diesem berechtigten und deutlich zum Ausdruck gebrachten Betretungsverbot ganz bewusst zuwider gehandelt. Als er feststellte, dass sich die Türe mit dem Schlüssel nicht öffnen liess, drückte er sie einfach ein, um sich - Frau hin oder her - Eingang zur Wohnung zu verschaffen. Er hat damit vorsätzlich gehandelt. OGer 26.11.1979 (RBer 1979/80, S. 38) 3056 V ernachlässigung von U n terstützu n g sp flich ten . Genugtuung in Form einer Rente nach Art. 151 Abs. 2 ZG B unterliegt nicht der Strafdrohung des Art. 217 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt nicht nur die Bedürftigkeitsrente, sondern auch die in Rentenform zugesprochene Ent­ schädigung nach Art. 151 Abs.1 ZGB (Unterhalts-Ersatzrente) als straf­ rechtlich geschützt (BGE 87 IV 86, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellt sich die Frage, ob auch eine Rente nach Art. 151 Abs. 2 ZGB diesen strafrechtlichen Schutz geniesst. Die genannte Bestimmung lautet: «Liegt in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen Ehegatten eine schwere Verletzung der persönlichen Verhält­ nisse, so kann ihm der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zuspre­ chen.» 412