Der Angeklagte bestreitet denn auch nicht, dass das Benützungsrecht ausschliesslich der Ehefrau zugewiesen war. - Nicht nötig war es, bereits in der Verfügung vom 8. Juni 1978 ein Hausverbot aufzunehmen; die Zuweisung des ausschliesslichen Haus- und Wohn­ rechts genügte, um der Ehefrau die Befugnis zu einem allfälligen Hausver­ bot zu verschaffen. Der Angeklagte wendet nun allerdings ein, er sei an jenem Abend nicht als Ehemann, sondern als Vertreter der O. AG in die Wohnung gekommen. Diese Firma habe am 5. Februar 1973 mit ihm einen Mietvertrag über die Benützung des Zimmers direkt beim Eingang und eines Teils des gegen­ überliegenden Zimmers abgeschlossen.