{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3054_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19700929-19700929-ARGVP-1988-3054.pdf", "Checksum": "1da313ca184691a080885d81ee158d24"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3053, 3054\n3053\nHausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB).\nWie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen -  wie auch dem Verpächter -  zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­tar"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:25", "Checksum": "a81105504b08611c5fd04b188273a20b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3054\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3053, 3054\n3053\nHausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB).\nWie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen -  wie auch dem Verpächter -  zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­tar\n\nC. Gerichtsentscheide 3053, 3054\n\n3053\n\nH ausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der\nverpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB).\n\nWie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner\nVertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet\nkeinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach\ndas Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen - wie auch dem\nVerpächter - zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­\ntar zum Sachenrecht, N. 20 zu Art. 926 ZGB.\nDie amtliche Verfügung ist nicht Voraussetzung des Betretungsverbo­\ntes. Dieses Verbot kann in jeder Form auf privater Basis erlassen werden.\nDie Anrufung des Richters zum Erlass eines Amtsbefehls ist möglich, aber\nnicht erforderlich. Die behauptete Annahme des Angeklagten, das Verbot\nsei ungültig, da es nicht amtlich erlassen worden sei, vermöchte als Rechts­\nirrtum sein Verschulden nicht auszuschliessen; Art. 20 StGB. Er ist daher\ndes Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären.\n\nOGer 24.5.1965 (RBer 1965/66, S. 41)\n\n3054\n\nH au sfried en sbru ch . Die Wegweisung des Eintretenden muss deutlich\nund unmissverständlich sein (Art. 186 StGB).\n\nWer sich beim Eindringen in einen geschützten Raum nicht auf ein ding­\nliches oder vertragliches Recht oder auf eine amtliche Befugnis stützen\nkann, handelt noch nicht unrechtmässig; Urteil des Zürcher Obergerichts\n1953, S JZ 1954, S. 211; Urteil des ThurgauerObergerichts 1965, S JZ1966,\nS. 332. Würde man jedes Überschreiten einer fremden Schwelle ohne be­\nsondere Erlaubnis als unrechtmässig bezeichnen, so wäre jede Verfolgung\neines Angreifers, aber auch jeder unangemeldete Besuch eines Vertreters,\njede Geld- oder Kleidersammlung, das Vorsprechen eines Pfarrers oder\nPredigers im Grunde genommen bereits eine strafbare Verletzung des\nHausrechts. Das Hausrecht ist wie die Ehre ein Teil des Persönlichkeits­\nrechts; Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S.409. Wie die\n\n410\nC. Gerichtsentscheide 3054, 3055\n\nEhre muss es verteidigt oder doch gewahrt werden. Vom Berechtigten darf\nim einzelnen Fall eine deutliche Willenserklärung verlangt werden, so etwa\ndie bestimmte Anweisung, das Zimmer zu verlassen (SJZ1963 S. 276) oder\ndas entschlossene Zumachen der Türe gegenüber einem Eindringling\n(BGE 87 IV 22).\nOGer 29.9.1970 (RBer 1970/71, S. 43)\n\n3055\n\nH ausfriedensbruch. Verletzung des Hausfriedens durch den Ehemann\nwährend des Scheidungsverfahrens (Art. 186 StGB).\n\nMit dem Massnahmenentscheid vom 8. Juni 1978 ist das Verfügungsrecht\nüber die eheliche Wohnung einstweilen bis 30. September 1978 aus­\nschliesslich der Ehefrau zugewiesen worden. Das Gesetz geht davon aus,\ndass die blosse Tatsache der Klageeinreichung das Zusammenleben der\nEhegatten erschwert, und will mit der Befugnis, den gemeinsamen Haus­\nhalt aufzuheben, die Konfliktsmöglichkeiten vermindern (Bühler, N. 78 zu\nArt. 145 ZGB). Auch eine Beeinflussung des andern Ehegatten soll damit\nausgeschlossen werden. Der Angeklagte bestreitet denn auch nicht, dass\ndas Benützungsrecht ausschliesslich der Ehefrau zugewiesen war. - Nicht\nnötig war es, bereits in der Verfügung vom 8. Juni 1978 ein Hausverbot\naufzunehmen; die Zuweisung des ausschliesslichen Haus- und Wohn­\nrechts genügte, um der Ehefrau die Befugnis zu einem allfälligen Hausver­\nbot zu verschaffen.\nDer Angeklagte wendet nun allerdings ein, er sei an jenem Abend nicht\nals Ehemann, sondern als Vertreter der O. AG in die Wohnung gekommen.\nDiese Firma habe am 5. Februar 1973 mit ihm einen Mietvertrag über die\nBenützung des Zimmers direkt beim Eingang und eines Teils des gegen­\nüberliegenden Zimmers abgeschlossen. Er habe dringend Akten holen\nmüssen, da auf 23. Juni 1978 die Hauptversammlung angesagt war.\nDas Büro der 0 . AG war aber seit dem Wegzug des Angeklagten nicht\nmehr für längere Zeit benützt worden. Es lag daher an ihm bzw. an der\nO. AG, gegenüber der Wohnberechtigten deutlich zu zeigen, dass die\nFirma - nicht der Ehemann - die Wohnung betreten wolle. Das war durch\nAbordnen eines andern Angestellten oder Verwaltungsrates der Firma\n\n411\n"}