C. Gerichtsentscheide 3053, 3054 3053 H ausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB). Wie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen - wie auch dem Verpächter - zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­ tar zum Sachenrecht, N. 20 zu Art. 926 ZGB. Die amtliche Verfügung ist nicht Voraussetzung des Betretungsverbo­ tes. Dieses Verbot kann in jeder Form auf privater Basis erlassen werden. Die Anrufung des Richters zum Erlass eines Amtsbefehls ist möglich, aber nicht erforderlich. Die behauptete Annahme des Angeklagten, das Verbot sei ungültig, da es nicht amtlich erlassen worden sei, vermöchte als Rechts­ irrtum sein Verschulden nicht auszuschliessen; Art. 20 StGB. Er ist daher des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. OGer 24.5.1965 (RBer 1965/66, S. 41) 3054 H au sfried en sbru ch . Die Wegweisung des Eintretenden muss deutlich und unmissverständlich sein (Art. 186 StGB). Wer sich beim Eindringen in einen geschützten Raum nicht auf ein ding­ liches oder vertragliches Recht oder auf eine amtliche Befugnis stützen kann, handelt noch nicht unrechtmässig; Urteil des Zürcher Obergerichts 1953, S JZ 1954, S. 211; Urteil des ThurgauerObergerichts 1965, S JZ1966, S. 332. Würde man jedes Überschreiten einer fremden Schwelle ohne be­ sondere Erlaubnis als unrechtmässig bezeichnen, so wäre jede Verfolgung eines Angreifers, aber auch jeder unangemeldete Besuch eines Vertreters, jede Geld- oder Kleidersammlung, das Vorsprechen eines Pfarrers oder Predigers im Grunde genommen bereits eine strafbare Verletzung des Hausrechts. Das Hausrecht ist wie die Ehre ein Teil des Persönlichkeits­ rechts; Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S.409. Wie die 410 C. Gerichtsentscheide 3054, 3055 Ehre muss es verteidigt oder doch gewahrt werden. Vom Berechtigten darf im einzelnen Fall eine deutliche Willenserklärung verlangt werden, so etwa die bestimmte Anweisung, das Zimmer zu verlassen (SJZ1963 S. 276) oder das entschlossene Zumachen der Türe gegenüber einem Eindringling (BGE 87 IV 22). OGer 29.9.1970 (RBer 1970/71, S. 43) 3055 H ausfriedensbruch. Verletzung des Hausfriedens durch den Ehemann während des Scheidungsverfahrens (Art. 186 StGB). Mit dem Massnahmenentscheid vom 8. Juni 1978 ist das Verfügungsrecht über die eheliche Wohnung einstweilen bis 30. September 1978 aus­ schliesslich der Ehefrau zugewiesen worden. Das Gesetz geht davon aus, dass die blosse Tatsache der Klageeinreichung das Zusammenleben der Ehegatten erschwert, und will mit der Befugnis, den gemeinsamen Haus­ halt aufzuheben, die Konfliktsmöglichkeiten vermindern (Bühler, N. 78 zu Art. 145 ZGB). Auch eine Beeinflussung des andern Ehegatten soll damit ausgeschlossen werden. Der Angeklagte bestreitet denn auch nicht, dass das Benützungsrecht ausschliesslich der Ehefrau zugewiesen war. - Nicht nötig war es, bereits in der Verfügung vom 8. Juni 1978 ein Hausverbot aufzunehmen; die Zuweisung des ausschliesslichen Haus- und Wohn­ rechts genügte, um der Ehefrau die Befugnis zu einem allfälligen Hausver­ bot zu verschaffen. Der Angeklagte wendet nun allerdings ein, er sei an jenem Abend nicht als Ehemann, sondern als Vertreter der O. AG in die Wohnung gekommen. Diese Firma habe am 5. Februar 1973 mit ihm einen Mietvertrag über die Benützung des Zimmers direkt beim Eingang und eines Teils des gegen­ überliegenden Zimmers abgeschlossen. Er habe dringend Akten holen müssen, da auf 23. Juni 1978 die Hauptversammlung angesagt war. Das Büro der 0 . AG war aber seit dem Wegzug des Angeklagten nicht mehr für längere Zeit benützt worden. Es lag daher an ihm bzw. an der O. AG, gegenüber der Wohnberechtigten deutlich zu zeigen, dass die Firma - nicht der Ehemann - die Wohnung betreten wolle. Das war durch Abordnen eines andern Angestellten oder Verwaltungsrates der Firma 411