Wer sich beim Eindringen in einen geschützten Raum nicht auf ein ding­ liches oder vertragliches Recht oder auf eine amtliche Befugnis stützen kann, handelt noch nicht unrechtmässig; Urteil des Zürcher Obergerichts 1953, S JZ 1954, S. 211; Urteil des ThurgauerObergerichts 1965, S JZ1966, S. 332. Würde man jedes Überschreiten einer fremden Schwelle ohne be­ sondere Erlaubnis als unrechtmässig bezeichnen, so wäre jede Verfolgung eines Angreifers, aber auch jeder unangemeldete Besuch eines Vertreters, jede Geld- oder Kleidersammlung, das Vorsprechen eines Pfarrers oder Predigers im Grunde genommen bereits eine strafbare Verletzung des Hausrechts.