Die Anrufung des Richters zum Erlass eines Amtsbefehls ist möglich, aber nicht erforderlich. Die behauptete Annahme des Angeklagten, das Verbot sei ungültig, da es nicht amtlich erlassen worden sei, vermöchte als Rechts­ irrtum sein Verschulden nicht auszuschliessen; Art. 20 StGB. Er ist daher des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. OGer 24.5.1965 (RBer 1965/66, S. 41) 3054 H au sfried en sbru ch . Die Wegweisung des Eintretenden muss deutlich und unmissverständlich sein (Art. 186 StGB).