{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3053_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19650524-19650524-ARGVP-1988-3053.pdf", "Checksum": "46ba1b0a54f0a6a1cd13f4408acd2f7c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3053, 3054\n3053\nHausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB).\nWie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen -  wie auch dem Verpächter -  zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­tar"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:33", "Checksum": "52f8dd695edbf3c4cf58d359c092c287", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3053\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3053, 3054\n3053\nHausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB).\nWie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen -  wie auch dem Verpächter -  zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­tar\n\nC. Gerichtsentscheide 3053, 3054\n\n3053\n\nH ausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der\nverpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB).\n\nWie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner\nVertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet\nkeinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach\ndas Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen - wie auch dem\nVerpächter - zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­\ntar zum Sachenrecht, N. 20 zu Art. 926 ZGB.\nDie amtliche Verfügung ist nicht Voraussetzung des Betretungsverbo­\ntes. Dieses Verbot kann in jeder Form auf privater Basis erlassen werden.\nDie Anrufung des Richters zum Erlass eines Amtsbefehls ist möglich, aber\nnicht erforderlich. Die behauptete Annahme des Angeklagten, das Verbot\nsei ungültig, da es nicht amtlich erlassen worden sei, vermöchte als Rechts­\nirrtum sein Verschulden nicht auszuschliessen; Art. 20 StGB. Er ist daher\ndes Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären.\n\nOGer 24.5.1965 (RBer 1965/66, S. 41)\n\n3054\n\nH au sfried en sbru ch . Die Wegweisung des Eintretenden muss deutlich\nund unmissverständlich sein (Art. 186 StGB).\n\nWer sich beim Eindringen in einen geschützten Raum nicht auf ein ding­\nliches oder vertragliches Recht oder auf eine amtliche Befugnis stützen\nkann, handelt noch nicht unrechtmässig; Urteil des Zürcher Obergerichts\n1953, S JZ 1954, S. 211; Urteil des ThurgauerObergerichts 1965, S JZ1966,\nS. 332. Würde man jedes Überschreiten einer fremden Schwelle ohne be­\nsondere Erlaubnis als unrechtmässig bezeichnen, so wäre jede Verfolgung\neines Angreifers, aber auch jeder unangemeldete Besuch eines Vertreters,\njede Geld- oder Kleidersammlung, das Vorsprechen eines Pfarrers oder\nPredigers im Grunde genommen bereits eine strafbare Verletzung des\nHausrechts. Das Hausrecht ist wie die Ehre ein Teil des Persönlichkeits­\nrechts; Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S.409. Wie die\n\n410\n"}